Hartz IV: Abgesenkte Regelleistung für Kinder ist verfassungswidrig

Das Bundessozialgericht hält § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II, der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60% der für alleinstehende Erwachsene maß­gebenden Regelleistung festsetzt, für verfassungswidrig. Die Kasseler Richter gründen die Annahme von Ver­fassungswidrigkeit auf einen Verstoß gegen

  1. Art 3 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art 1, 6 Abs 2, 20 Abs 1 Grundgesetz, weil die Regel­leistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres um 40 vH gegenüber der maßgebenden Regelleistung für Erwachsene herabgesetzt worden ist, ohne dass der für Kinder not­wendige Bedarf ermittelt und definiert wurde,
  2. Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ab­schließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können und
  3. Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II die Höhe der Regel­leistung für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts wäre der Gesetzgeber gehalten gewesen, in dem grundrechtssensiblen Bereich der Sicherung des Existenzminimums von Kindern den Regelsatz auf der Basis einer detaillierten normativen Wertung des Kinder- und Jugendlichenbedarfs festzusetzen. Nur eine solche Festsetzung ermöglicht den Gerichten, eine begründete Entscheidung darüber zu treffen, inwieweit der Betrag von 207 € noch im Gestaltungsspiel­raum des Gesetzgebers lag. Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass der Gesetzgeber den ihm von Verfassungs wegen zustehenden Ge­staltungsspielraum nicht überschritten hat, als er die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunter­halts für alleinstehende Erwachsene (nach § 20 Abs 2 SGB II) mit 345 € festgesetzt hat. Die An­nahme von Verfassungswidrigkeit der Vorschrift über die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres lässt nicht den Schluss zu, dass der Betrag von 207 € in jedem Fall als nicht ausreichend anzusehen ist, um den Lebensunterhalt von Kindern unter 14 Jahren zu sichern.

Das Bundessozialgerichts hat daher heute zwei bei ihm anhängige Fälle gemäß Art. 100 Abs 1 Grundgesetz ausgesetzt und dem Bundes­verfassungs­gericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II verfassungsgemäß ist.

Bundessozialgericht, Beschluss vom 27. Januar 2009 – B 14/11b AS 9/07 R und B 14 AS 5/08 R