Grundsicherung in der Suchtkranken-Selbsthilfegemeinschaft

Das Leben in einem Haus der Berliner Synanon-Stiftung entspricht der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Es schließt eine Verfügbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich aus. Mitglieder der Selbsthilfegemeinschaft für suchtkranke Menschen haben damit keinen Anspruch gegenüber den Jobcentern auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch („Hartz IV“).

Nachdem die Berliner Jobcenter jahrelang auch den suchtkranken Bewohnern der Synanon-Stiftung Leistungen gewährt hatten, haben sie Ende 2012 ihre Praxis geändert und lehnen die ALG II – Anträge seitdem ab. Die Synanon-Bewohner seien in einer stationären Einrichtung untergebracht. Eine Vermittlung in reguläre Arbeit sei nicht möglich. Gemäß § 7 Abs. 4 SGB II seien sie vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Demgegenüber halten die Sozialämter, zu deren Aufgaben unter anderem die Unterstützung erwerbsunfähiger Hilfebedürftiger fällt, weiterhin die Jobcenter für zuständig.

Rund 80 Synanon-Bewohner haben daraufhin Anfang 2013 unter Bevollmächtigung einer Anwaltskanzlei vor dem Sozialgericht Berlin Klage gegen die Jobcenter auf Weiterbewilligung von Hartz IV – Leistungen erhoben. Zur Klärung der Zuständigkeitsfrage haben sich die Beteiligten auf die Durchführung einiger Musterprozesse geeinigt, von denen nun einer in erster Instanz entschieden wurde. Bis endgültig geklärt ist, welche Behörde Leistungen bewilligen muss, gewähren die Jobcenter den Synanon-Klägern vorläufig ALG II.

Der Kläger des vorliegend vom Sozialgericht Berlin entschiedenen Falles lebt seit 2009 in Häusern der Synanon-Stiftung. Gegen die Ablehnung seines Weiterbewilligungsantrags für Februar bis Juli 2013 durch das Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg erhob er im April 2013 Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Bei Synanon handele es sich nicht um eine stationäre Einrichtung, sondern um eine Gemeinschaft suchtkranker Menschen, die sich nach Art einer Lebensschule ohne professionelle Therapeuten Hilfe zur Selbsthilfe geben würden. Es gebe keine formelle Aufnahmeprozedur und keinen Therapieplan. Das Leben sei gänzlich freiwillig ausgestaltet, Soweit es Regeln und Kontrolle gebe, sei dies dem Leben in einer Familie vergleichbar. Herzstück des Lebens sei die Arbeit und Weiterbildung in therapeutischen Zweckbetrieben. Organisation und Konzept der Synanon-Häuser ermöglichten dabei ohne weiteres auch die Aufnahme von Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Allerdings seien diese Tätigkeiten den Bewohnern wegen der damit verbundenen Rückfallgefahr – also nicht aus strukturellen, sondern aus individuellen Gründen – unzumutbar. Das Sozialgericht Berlin hat nun die Klage abgewiesen:

Gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei von der Unterbringung in einer stationären Einrichtung auszugehen, wenn deren Träger – wie Synanon – entsprechend seinem Konzept die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration der Hilfebedürftigen übernehme und diese deswegen dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Synanon verstehe sich selbst als Lebensschule, also als eine Einrichtung der Erziehung zu einem suchtmittelfreien Leben. Essentiell für das Hilfekonzept seien das Zusammenleben in der Einrichtung und die Arbeit in den therapeutischen Zweckbetrieben (z. B. im Umzugsgewerbe), weil die Betroffenen noch nicht wieder fähig seien, außerhalb des schützenden Rahmens der Gemeinschaft ohne Rückfall in die Sucht erwerbstätig zu sein. Gerade der Schutz vor einer voreiligen Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei damit Teil des Hilfekonzepts. Dies spreche für eine Zuständigkeit der Sozialämter und Anwendbarkeit des SGB XII (Sozialhilfe).

Wichtige Fertigkeiten der Lebensführung würden – wenn auch auf freiwilliger Grundlage – an die Gemeinschaft delegiert, womit sich die Synanon-Einrichtung deutlich von selbstbestimmteren Wohnformen unterscheide. Die Bewohner eines Synanon-Hauses seien einem von fremder Hand vorgegebenem Kontrollsystem unterworfen, dessen Einhaltung von einem Kollektiv langjähriger Bewohner strikt überwacht werde. Die Gesamtverantwortung des Einrichtungsträgers zeige sich deutlich darin, dass die Bewohner finanzielle Mittel für ihr tägliches Leben nur aus der Hand der Einrichtung ausgezahlt erhielten. Sowohl die Leistungen nach dem SGB II als auch Einkommen aus der Mitarbeit in den Betrieben flössen auf ein Gemeinschaftskonto. Auszahlungen erhielten die Bewohner nur entsprechend ihrer Fähigkeit mit Geld umzugehen, ohne in die Sucht zurückzufallen.

Soweit der Kläger die Schutzbedürftigkeit der Synanon-Bewohner betone, stelle sich im übrigen die Frage, ob überhaupt Erwerbsfähigkeit bestehe. Falls eine Tätigkeit außerhalb der Zweckbetriebe aufgrund der Rückfallgefahr generell unzumutbar sei, deute bereits dies auf eine leistungsausschließende Erwerbsunfähigkeit hin.

Die Zuordnung zum Regelungsbereich des SGB II (also der ALG II–Bezug) ist gegenüber dem SGB XII (Sozialhilfe) insoweit vorteilhafter, als Sozialhilfe bei geringerem tatsächlichen Bedarf gemindert werden kann (§ 27a Abs. 4 SGB XII), während beim ALG II stets der pauschale Regelsatz gezahlt wird. Nur der ALG II – Bezug begründet zudem eine Pflichtkrankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V). Schließlich können die Jobcenter Zuweisungen in sozialversicherungspflichtige Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (§ 16 d SGB II) vornehmen. Die ALG II – Empfänger erhalten für die Arbeit ein Entgelt, die Maßnahmeträger einen Kostenzuschuss.

Das Sozialgericht Berlin folgt in seiner jetzigen Entscheidung im Ausgangspunkt der Wendung in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom funktionalen1 zum institutionellen Einrichtungsbegriff2. Auch wenn beide Auffassungen häufig zum gleichen Ergebnis führen mögen, hat der institutionelle Einrichtungsbegriff den Vorteil, auf gewachsene Rechtsprechung zum Einrichtungsbegriff rekurrieren zu können, um so zu einer präziseren, letztlich an strengere Voraussetzungen geknüpfte Abgrenzung der Leistungssysteme SGB II und SGB XII zu gelangen.

Kein Problem bietet danach die Einordnung der Synanon-Häuser unter den Begriff der „Einrichtung“ i. S. von § 13 SGB XII, d. h. als eine auf Dauer angelegte Kombination von sächlichen und personellen Mitteln, die zu einem besonderen Zweck und unter der Verantwortung eines Trägers zusammengefasst sind und die für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt sind, wobei die Bindung an ein Gebäude gegeben sein muss. Synanon versteht sich als Lebensschule, d. h. als Einrichtung der Erziehung zu einem suchtmittelfreien Leben. Die dazu nötigen sächlichen und personellen Mittel sind in einer rechtsfähigen Stiftung mit entsprechenden Verantwortungsstrukturen zusammengefasst.

Zum Hilfekonzept der Synanon-Häuser gehört essentiell das Zusammenleben der Betroffenen in der Einrichtung. Es handelt sich daher um eine „stationäre“ Einrichtung, die auch im engeren Sinn einer „formellen“ Aufnahme stationär ist. Denn das BSG stellt maßgeblich auf die stationäre Leistungserbringung ab, von der auszugehen sei, „wenn der Leistungsempfänger nach formeller Aufnahme in der Institution lebt und daher die Unterbringung Teil der Leistungserbringung ist.

Dass Synanon weder eine vorherige Kostenübernahme verlangt noch eine Zuweisung durch einen Sozialleistungsträger, ist für die Einordnung seiner Häuser als stationäre Einrichtung unerheblich. Entscheidend ist, dass die Unterbringung, das Leben in der Gemeinschaft, grundsätzlich Teil der Leistungserbringung ist3.

Formalisiert ist die Aufnahme insofern, als unmittelbar nach Unterbringung in einem der Wohnhäuser ein Mietvertrag und ein Arbeitslosengeld II-Antrag gestellt werden, um hierüber die laufenden Lebenshaltungskosten zu decken. Der Arbeitslosengeld II-Antrag tritt gleichsam an die Stelle einer Kostenübernahmeerklärung, wie sie konventionelle Einrichtungen verlangen.

Von einer SGB II-Leistungen ausschließenden Unterbringung ist allerdings erst auszugehen, „wenn der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernimmt“4 und der Hilfebedürftige deswegen dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

Entscheidend für die Abgrenzung SGB II oder SGB XII ist damit weniger die abstrakte Frage, ob der Bewohner von der Einrichtung aus eine reguläre Erwerbsarbeit aufnehmen kann, sondern ob das Hilfekonzept so angelegt ist, dass das Leben in der Einrichtung grundsätzlich dafür steht, dass der Betroffene noch nicht so weit ist, außerhalb des schützenden Rahmens der Gemeinschaft erwerbstätig sein zu können.

Genau dies, die noch nicht bestehende Fähigkeit, ohne Rückfall in die Sucht eine reguläre Beschäftigung außerhalb der therapeutischen Zweckbetriebe aufnehmen zu können, wird in den Begleitschreiben zu den Arbeitslosengeld II-Anträgen stets vorgebracht. So gesehen ist ein Teil des Hilfekonzepts auch der Schutz gegen eine voreilige Arbeitsvermittlung, der typischerweise solange besteht bzw. bestehen soll, solange der Betreffende in einer Synanon-Einrichtung lebt.

Das Selbsthilfeverständnis der Synanonstiftung steht der Annahme einer vom „Träger der Einrichtung übernommenen Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“ nicht entgegen. Denn unter dem Begriff des „Trägers der Einrichtung“ ist nicht der rechtstechnische Begriff aus den §§ 75 ff SGB XII zu verstehen, d. h. Träger, mit denen Verträge nach § 79 SGB XII geschlossen werden können. Es genügt, dass die Bewohner eines Synanon-Hauses einem von fremder Hand vorgegebenen Kontrollsystem unterworfen sind, dessen Einhaltung strikt überwacht wird. Dass die Überwachung nicht hierarchisch, sondern von langjährigen Bewohnern der Einrichtung übernommen wird, ist im Regelungskontext des § 7 Abs. 4 SGB II ohne Bedeutung. Es genügt die „Abgabe“ der Verantwortung an ein Kollektiv, das im Rahmen vorgegebener Organisationsstrukturen darüber entscheidet, wann und in welchem Grad der Bewohner zu eigenständigen Schritten (allein Einkaufen gehen, allein in Urlaub fahren können etc.) ermächtigt werden kann.

Fehlten solche Kontrollsysteme, wäre Synanon nicht als Einrichtungsträger nach § 35 BtMG anerkannt5.

Die Gesamtverantwortung des Einrichtungsträgers für die tägliche Lebensführung zeigt sich sehr effektiv auch darin, dass die Bewohner die für das tägliche Leben benötigten finanziellen Mittel aus der Hand und damit auch unter der Kontrolle der Einrichtung, die die Gelder verwaltet und nach Maßgabe der oben geschilderten Kriterien zuteilt, erhalten6.

Der in Selbstdarstellungen der Stiftung verwendete Begriff der „Lebensschule“ bringt die Übernahme der Gesamtverantwortung durch eine kollektive, vorgegebene Struktur anschaulich auf den Begriff.

Die Miet- und Arbeitsverträgen sind im Detail vorformuliert und dienen dazu, die Voraussetzungen für SGB II-Leistungen und Fördermittel zu schaffen. Von einem selbstbestimmten Aushandeln der Verträge zu üblichen Marktbedingungen kann keine Rede sein.

Dass die Erziehung in den Synanonhäusern in Phasen abläuft, spiegelt den typischen Verlauf von Suchttherapien wider (s. dazu die schematische Darstellung von drei Typen stationärer Einrichtungen in einer „Stellungnahme zu Leistungen der Eingliederungshilfe für abhängigkeitskranke Menschen“ des Fachverbandes drogen und suchthilfe e. V.) und kann daher nicht als Merkmal gegen eine stationäre Unterbringung i. S. von § 7 Abs. 4 SGB II angeführt werden. Weil Synanon die Betroffenen typischerweise durch alle Phasen begleitet, zeigt dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts gegen die Einschätzung im Gutachten von Prof. M. die auf eine Gesamtverantwortungsübernahme gerichtete Konzeption der „Lebensschule Synanon“. Denn zu Beginn der Behandlung ist der Betroffene umfassend auf Hilfe auch bei elementarsten Dingen (Körperhygiene, Aufstehen, regelmäßige Mahlzeiten einnehmen) angewiesen. Die (Rück-)Übertragung von Eigenverantwortung erfolgt dann im Rahmen einer stetigen Begleitung und Abstimmung mit der Wohngruppe, wobei die Gemeinschaft federführend bleibt. Insofern unterscheidet sich das Synanonkonzept nicht wesentlich von konventionellen Suchteinrichtungen, die ebenfalls auf freiwillige Einordnung in eine Ordnungsstruktur geprägt sind mit dem Ziel, dem Hilfesuchenden ein suchtfreies, selbstbestimmtes Leben am Ende der Behandlung zu ermöglichen.

Auch sonst weist die Selbstdarstellung der Stiftung in ihren Tätigkeitsberichten und die Beantwortung des Fragebogens der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg auf eine – freiwillige – Delegation wichtiger Fertigkeiten der Lebensführung an die Gemeinschaft hin, womit sich die Synanoneinrichtung deutlich von selbstbestimmteren Wohnformen unterscheidet, bei denen die Rechtsprechung eine stationäre Unterbringung verneint hatte7.

Für eine Zuordnung der Synanonbewohner zum Regelungsbereich des SGB XII spricht schließlich deren umfassende Einbindung in die Zweckbetriebe, im Selbstverständnis der Synanonstiftung das „Herzstück“ der Einrichtung. Dort wird nach eigener Darstellung therapeutisch gearbeitet, was den fehlenden Anspruch auf eine bezifferte Entlohnung bzw. die Hilfebedürftigkeit trotz vollschichtiger Arbeit, einer Arbeit, die als Dienstleistung auf dem freien Markt angeboten wird (z. B. im Umzugsgewerbe), rechtfertigt. Handelte es sich um reguläre Arbeit, wären die Jobcenter zur Durchsetzung einer regulären, tariflichen oder ortsüblichen Vergütung verpflichtet, um hierüber den Nachrang des Arbeitslosengeld II zu realisieren. Ein Arbeitslosengeld II-Anspruch entfiele dann mangels (finanzieller) Hilfebedürftigkeit.

Wenn die Synanonstiftung dem Beklagten vorwirft, den Leistungsbezieher mit der Forderung der Aufnahme einer regulären Erwerbstätigkeit zu konfrontieren, obwohl dieser noch einen geschützten Raum, die Synanon-Einrichtung mit deren Zweckbetrieben, benötige, bekräftigt dies die Zuordnung zum SGB XII insofern, als nur in diesem System therapeutische Hilfe im Zentrum steht, während das SGB II die Arbeitsvermittlung fordert, wenn und sobald der Leistungsbezieher erwerbsfähig ist.

Hält man dem die behauptete Schutzbedürftigkeit des Synanon-Bewohners entgegen, stellt sich ganz ungeachtet des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 SGB II die Frage, ob ein Arbeitslosengeld II-Anspruch nicht bereits an der Voraussetzung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II scheitert. Denn sollten Tätigkeiten außerhalb der Zweckbetriebe generell unzumutbar sein (wegen der Rückfallgefahr), deutet dies auf eine Erwerbsunfähigkeit i. S. von § 43 SGG VI hin8.

Nach alldem steht für das Sozialgericht Berlin fest, dass ein Leben in den Häusern der Stiftung Synanon nach Art und Konzeption des Hilfekonzepts eine Verfügbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich ausschließt, was die Einordnung als stationäre Einrichtung i. S. von § 7 Abs. 4 SGB II bedingt.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 28. November 2014 – S 37 AS 9238/13

  1. BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 16/07 R[]
  2. BSG, Urteil vom 05.06.2014, a.a.O.[]
  3. BSG vom 05.06.2014, Rn. 27 nach juris[]
  4. BSG vom 05.06.2014, Rn. 28 nach juris[]
  5. s. dazu OLG Koblenz vom 06.02.2012 – 2 VAs 1/12[]
  6. s. dazu BVerwG vom 24.02.1994 – 5 C 42/91[]
  7. s. dazu SG Bremen vom 17.01.2011 – S 23 AS 263/10 ER; LSG NRW vom 21.01.2009 – L 19 B 243/08 AS; LSG Berlin-Brandenburg vom 17.08.2007 – L 23 B 167/07 SO ER[]
  8. s. zum Stichwort Kontrollverlust und Erwerbsminderung LSG Sachsen vom 12.11.2003 – L 6 RJ 314/02; LSG München vom 22.01.2013 – L 19 R 855/11; LSG Berlin-Brandenburg vom 03.07.2014 – L 33 R 1251/11[]