Auch in Ballungsräumen wie München können Empfänger von Arbeitslosengeld nach derzeitigem Recht nicht generell auf kleinere Wohnungen verwiesen werden als sie Hilfeempfängern außerhalb von Ballungsräumen sonst zugestanden werden. Dies hat heute das Bundessozialgerichts im Rahmen eines Streits über die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes II entschieden.
Der alleinstehende Kläger bewohnt in München eine von ihm gemietete 56 qm große Zweizimmerwohnung. Die beklagte ARGE war nach sechs Monaten nur noch zur Übernahme der Kosten für eine 45 qm große Wohnung bereit. Das Bundessozialgericht hat dies beanstandet. Selbst wenn auf Grund der überdurchschnittlich hohen Immobilienpreise in München auch Alleinstehende mit gutem Einkommen oft Wohnungen unter 50 qm bewohnen, berechtigt dies den Grundsicherungsträger nicht ohne weiteres dazu, nur kleinere Wohnungen als angemessen anzusehen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist mangels anderer Anhaltspunkte bei der Frage der abstrakten Angemessenheit von Wohnraumgrößen auf landesrechtlichen Vorschriften über Wohnraumförderung abzustellen. Diese sehen in Bayern für eine einzelne Person 50 qm bei Zweizimmerwohnungen vor. Das Kasseler Sozialrichter halten den Rückgriff auf diese Vorschriften für problematisch und haben die Festlegung bundeseinheitlicher Maßstäbe für Wohnraumgrößen durch den Verordnungsgeber angemahnt. Dennoch, so das BSG, sei an den bisherigen Werten festzuhalten, bis der Verordnungsgeber tätig geworden ist.
Bundessozialgericht,