Die Hartz IV-Regelleistungen decken nach einem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen daher gegen das Grundgesetz, so dass das Landessozialgericht nunmehr das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt hat.
Geklagt hat eine Familie aus dem Werra-Meißner-Kreis, die als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II bezieht. Für die Eltern wurde jeweils der Regelsatz in Höhe von 311 € und für die 1994 geborene Tochter in Höhe von 207 € bewilligt. Nach Ansicht der Kläger ist damit ihr existenzminimaler Bedarf nicht gedeckt. Mit ihrem Antrag auf weitere 133 € für jedes Elternteil und 89 € für die Tochter blieben sie im Verwaltungsverfahren sowie vor dem Sozialgericht erfolglos. Die zuerkannten Leistungen seien rechtmäßig. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz liege nicht vor. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der Regelleistungen einen weiten Gestaltungsspielraum zugebilligt hat.
Nach Einholung von vier Gutachten zur Bedarfsbemessung sowie einer umfangreichen Recherche (Gesetzesmaterialien, rechts- sowie sozialwissenschaftlicher Literatur und Rechtsprechung) beanstandeten die Darmstädter Richter, dass der besondere Bedarf von Familien mit Kindern durch die Regelleistungen nicht berücksichtigt werde. Insbesondere fehle es für die Begrenzung der Leistung für Kinder auf 60 % des Regelsatzes eines Erwachsenen an einer hinreichenden Begründung. Nicht ersichtlich sei auch, weshalb 14jährige Kinder trotz höheren Bedarfs die gleiche Regelleistung erhalten wie Neugeborene. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits 1998 im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung der Steuerfreibeträge den damals geltenden Regelsatz für Kinder beanstandet, weil dieser die außerschulischen Bildungsbedarfe von Kindern nicht berücksichtige. Diese höchstrichterliche Entscheidung sei, so das Landessozialgericht, bei der Hartz-IV-Gesetzgebung nicht beachtet worden. Für die steuerrechtliche Verschonungsgrenze und das sozialrechtliche Existenzminimum seien aber die gleichen Maßstäbe geboten. Daher seien die Regelsätze weder mit der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot, dem Gleichheitsgebot und dem besonderen Diskriminierungsverbot gegenüber Familien sowie den Grundsätzen der Normenklarheit, Folgerichtigkeit und Systemgerechtigkeit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom – L 6 AS 336/0