Drohen durch die Beendigung der Zuweisung zum Jobcenter und die Übertragung der neuen Tätigkeit beim Integrationsamt keine so schwerwiegenden wesentlichen Nachteile, ist die Zuweisung der geänderten Tätigkeit vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen.
So hat das Arbeitsgericht Hamburg in dem hier vorliegenden Fall der Frau Hannemann entschieden und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beendigung der Zuweisung zum Jobcenter und Übertragung der neuen Tätigkeit zurückgewiesen. Frau Hannemann ist beim Jobcenter team.arbeit.hamburg eingesetzt. und steht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Sie betreibt mindestens einen Internet Blog, auf dem sie sich kritisch über das System der Arbeitsvermittlung und die Verhältnisse beim Jobcenter äußert. Die Presse berichtete, Frau H. weigere sich, gegenüber Arbeitslosen Sanktionen zu verhängen, wenn diese nicht zum Beratungstermin erschienen. Im Rahmen einer Radiosendung erklärte Frau H., dass sie versuche, das Beste rauszuziehen und zu schummeln, z.B. den Termin lösche, wenn der Erwerbslose zum Termin nicht erscheine. Dann brauche sie keine Sanktionsanhörung rauszuschicken. Zudem sagte sie in jener Sendung: „Hartz IV muss weg!“. In einem von Frau H. unter einem Internet Blog veröffentlichten Schreiben an die Bundesagentur für Arbeit fragte die Klägerin „wie viele Tote, Geschädigte und geschändete Hartz-IV-Bezieher wollen Sie noch auf Ihr Konto laden?“
Frau H. unterzeichnete auch ein Sanktionsmoratorium und verteilte diese Unterschriftenliste an die Klienten des Jobcenters.
Frau H. sieht ihre Äußerungen als durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und bestreitet, dass sie sich nicht im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bewege, da die Regelungen der §§ 31, 32 SGB II verfassungswidrig seien.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Zuweisung von Frau Hannemann an das Jobcenter, wo sie nicht beschäftigt wurde, sondern suspendiert war, zum 30. Juni 2014 beendet. Sie will Frau Hannemann nun als Sachbearbeiterin im Referat Integrationsamt mit einer Tätigkeit der bisherigen Vergütungsgruppe einsetzen. Gegen die Beendigung der Zuweisung zum Jobcenter und Übertragung der neuen Tätigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) als Vertragsarbeitgeberin gerichtet. Die Antragstellerin befürchtet, dem Anforderungsprofil der nun zugewiesenen Tätigkeit fachlich nicht zu entsprechen. Der Arbeitgeber hat eine umfassende Einarbeitung zugesichert.
Beim Jobcenter wurde Frau Hannemann nicht beschäftigt, sondern war suspendiert. Die Berechtigung der Suspendierung ist Gegenstand eines weiteren noch anhängigen Rechtstreits mit dem Jobcenter.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Hamburg fehle es an der Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dass Frau Hannemann durch die Zuweisung einer Tätigkeit beim Integrationsamt wesentliche Nachteile drohen, die so schwer wiegen, dass die Zuweisung der geänderten Tätigkeit vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptasche nicht hinzunehmen ist, hält das Arbeitsgericht nicht für ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Das Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei Frau Hannemann deshalb zumutbar.
Arbeitsgericht Hamburg, Entscheidung vom17. Juli 2014 – 13 Ga 5/14