Hartz-IV-Bezüge sind zu mindern, wenn Eltern ihren Kindern zur Überbrückung von finanziellen Engpässen Geld zukommen lassen. Diese Auffassung jedenfalls vertrag jetzt das Sozialgericht Detmold in einem aktuellen Urteil und wies die Klage eines 37-jährigen Arbeitsuchenden ab, der gegen einen Rückforderungsbescheid der Arge gewandt hatte. Grund für die Rückforderung waren mehrere Überweisungen seiner Eltern im Gesamtwert von 630 €, die seinem Konto innerhalb der letzten 6 Monate gutgeschrieben worden waren. Die Arge berechnete erneut den Bedarf des Klägers für die Vergangenheit unter Berücksichtigung der Zahlungen der Eltern und forderte den Unterschiedsbetrag gegenüber den bereits gewährten Leistungen zurück.
Der Kläger wurde vom Sozialgericht nicht mit seiner Argumentation gehört, bei den Zahlungen habe es sich um kleinere Unterstützungsleistungen gehandelt, die er zurückzuzahlen habe, wenn er wieder Arbeit gefunden hat. Denn – so das Sozialgericht – auch darlehensweise gewährte Mittel stellen eine dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung stehende und damit den Bedarf mindernde Einnahme dar. Insbesondere ist nicht von Bedeutung, ob der Leistungsempfänger möglicherweise zur Rückzahlung verpflichtet ist. Zwar kann sich die Rückzahlungsverpflichtung unmittelbar auf die finanzielle Situation eines Hilfebedürftigen auswirken, etwa weil er zur unverzüglichen Tilgung des Darlehens durch Raten verpflichtet ist. Für eine solche Interpretation sahen die Richter jedoch keinen Anlass. Da der Zeitpunkt der Rückzahlungsverpflichtung unbestimmt und sich auf ein in der Zukunft liegendes Ereignis – nämlich die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit – bezieht, wird durch die Gewährung des Darlehens der aktuelle Vermögensstand des Leistungsempfängers vermehrt.
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 19. August 2009 – S 18 (23) AS 107/08
(nicht rechtskräftig, Berufung beim Landessozialgericht NRW anhängig – L 20 AS 45/09)