Kindergeld für Grundsicherungsbezieher – und der im EU-Ausland arbeitende andere Elternteil

Bezieht der im Inland wohnende Elternteil nur Arbeitslosengeld II, nicht aber Arbeitslosengeld I, besteht im Inland kein Kindergeldanspruch, wenn der andere Elternteil im EU-Ausland erwerbstätig ist und dort Kindergeld erhält.

Wie der Bundesfinanzhof zudem entschieden hat, kommt bei der Prüfung, ob für das Kind eine dem Kindergeld vergleichbare ausländische Leistung gewährt wird, den Entscheidungen ausländischer Behörden Bindungswirkung für die Familienkassen und die Finanzgerichte zu.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall wohnte die Mutter mit ihrer minderjährigen Tochter seit Juli 2013 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Sie erhielt Grundsicherungsleistungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach §§ 7 Abs. 1, 19 Abs. 1 SGB II (Arbeitslosengeld II), nicht aber anwartschaftsbezogene Leistungen nach §§ 118, 142, 143 SGB III (Arbeitslosengeld I). Der Kindsvater wohnte in Frankreich und war dort erwerbstätig. Er erhielt eine dem Kindergeld vergleichbare höhere französische Familienleistung. Die Familienkasse hob daher die Festsetzung des Kindergeldes auf.

Das Sächsische Finanzgericht gab der Klage der Mutter statt1, da zum einen der Kindsvater nach dem vom Finanzgericht überprüfbaren französischen Recht keinen Anspruch auf Kindergeld gehabt habe. Zudem würde selbst ein Kindergeldanspruch des Vaters nach französischem Recht den Anspruch auf deutsches Kindergeld nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, der § 65 EStG vorgeht, nicht ausschließen. Der Bundesfinanzhof hob nun jedoch das finanzgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab:

Die positive Entscheidung, mit der die zuständige ausländische (hier: französische) Behörde einen Kindergeldanspruch nach ihrem Recht bejaht hat, ist für die Familienkasse bindend, soweit die Auslegung von Unionsrecht nicht betroffen ist. Die Familienkasse und das Finanzgericht sind daher nicht befugt, die Richtigkeit dieser positiven ausländischen Entscheidung zu überprüfen und selbst das ausländische Recht festzustellen und anzuwenden.

Des Weiteren entschied der BFH, dass das Arbeitslosengeld II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende nach dem SGB II keine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne der europarechtlichen Bestimmung ist (Art. 11 Abs. 2, Abs. 3 Buchst. c der VO Nr. 883/2004). Das Arbeitslosengeld II hat keine an einen bisherigen Verdienst anknüpfende Entgeltersatzfunktion. Der Empfänger von Arbeitslosengeld II erhält seine Leistung nicht aufgrund oder infolge seiner vorherigen Beschäftigung. Anspruchsvoraussetzung sind nur die Anforderungen des § 7 Abs. 1 SGB II (Altersgrenze, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland). Das Arbeitslosengeld II ist daher eine beitragsunabhängige Geldleistung i.S. des Art. 70 der VO Nr. 883/2004.

Dies hat für den Streitfall zur Folge, dass der Anspruch des erwerbstätigen Kindsvaters nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 vorrangig war und Deutschland als nachrangiger Staat nicht verpflichtet war, Kindergeld zu zahlen.

Die im Inland wohnende Mutter erfüllt im hier entschiedenen Fall die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für ihre gleichfalls im Inland wohnende und nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 3 EStG zu berücksichtigende Tochter.

Ist der persönliche und sachliche Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 eröffnet, dann richtet sich die Kindergeldberechtigung nach den §§ 62 ff. EStG und die Anspruchskonkurrenz zwischen dem deutschen Kindergeldanspruch und der ausländischen Familienleistung nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004. Diese Prioritätsregelung ist gegenüber § 65 EStG grundsätzlich vorrangig2.

Der Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 ist im Streitfall eröffnet.

Die Mutter ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) und fällt damit nach Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich der Grundverordnung. Ebenso ist das Kindergeld nach dem EStG eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004 eröffnet ist.

Entgegen der Auffassung des Finanzgericht ist auch der Anwendungsbereich des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 eröffnet, da konkurrierende Ansprüche im Sinne dieser Vorschrift vorliegen.

Gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 werden beim Zusammentreffen von Ansprüchen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschiften gewährt, die nach Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 Vorrang haben. Im vorliegenden Fall treffen die Ansprüche der Mutter auf Familienleistungen nach deutschem Recht und die Ansprüche des Kindsvaters nach französischem Recht für dasselbe Kind und denselben Zeitraum aufeinander. Der französische Träger (CAF) hat mit Bindungswirkung für den deutschen Träger (die Familienkasse) einen ausländischen Kindergeldanspruch für den Streitzeitraum festgestellt.

Für die Frage, ob ein Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen vorliegt, ist im Grundsatz ausreichend, dass ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die entsprechende Leistung nach deutschem und ausländischem Recht besteht. Dabei hat die Prüfung eines materiell-rechtlichen Anspruchs nach ausländischem Recht zu unterbleiben, wenn hierüber bereits eine ausländische Behörde für den Streitzeitraum entschieden hat und dieser Entscheidung Bindungswirkung für die deutschen Behörden und Gerichte zukommt3.

Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht in für den Bundesfinanzhof bindender Weise (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass der Kindsvater für die Tochter die dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen der CAF (allocation de base) in Höhe von monatlich 185,54 € von August 2013 bis Januar 2014 erhalten hat. Insoweit liegt eine Entscheidung der ausländischen Behörde vor, dass ein materiell-rechtlicher Anspruch nach ausländischem Recht gegeben ist.

Der Bundesfinanzhof hat bislang offengelassen, ob der Entscheidung einer ausländischen Behörde über das Bestehen eines Anspruchs auf Familienleistungen nach nationalem Recht Bindungswirkung zukommt mit der Folge, dass die Familienkassen und die Finanzgerichte nicht befugt sind, die Richtigkeit dieser Entscheidung zu überprüfen und selbst das ausländische Recht festzustellen und anzuwenden4.

Der Bundesfinanzhof beantwortet nun diese Frage dahingehend, dass eine derartige Bindungswirkung besteht5.

Bescheinigungen einer Behörde im EU-Ausland über das Bestehen von Ansprüchen auf ausländische Familienleistungen sind für inländische Behörden und Gerichte, soweit die Auslegung von Unionsrecht nicht betroffen ist, bindend. Bei der Prüfung, ob ein dem Kindergeld vergleichbarer Anspruch auf ausländische Familienleistungen besteht, wird schon seit der Vorgängerregelung zu Art. 68 der VO Nr. 883/2004 (Art. 76 der VO Nr. 1408/71) in allen Mitgliedstaaten der EU der Vordruck E 411 verwendet6. Er dient der Überprüfung, ob ein Zusammentreffen von Familienleistungen vorliegt. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet den ausstellenden Träger, den Sachverhalt, der für den Inhalt seiner Erklärung nach seinen eigenen Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung aufgeführten Angaben zu gewährleisten7. Damit verfolgt der Vordruck E 411 auch den Zweck, die Träger der Mitgliedstaaten, die die Anwendbarkeit der in Art. 68 der VO Nr. 883/2004 getroffenen Koordinierungsregelung überprüfen, von der Verpflichtung und Berechtigung zu entheben, die Frage nach dem tatsächlichen Bestehen eines materiellen Anspruchs im anderen Mitgliedstaat zu beantworten. Jede andere Lösung würde den Grundsatz, dass ein Zusammentreffen von Familienleistungen gleicher Art verhindert werden soll, beeinträchtigen8. Solange daher eine Bescheinigung E 411 nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis 4 der VO Nr. 987/2009), hat der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004 überprüft, ob neben dem inländischen Kindergeldanspruch ein vergleichbarer ausländischer Anspruch auf Familienleistungen besteht, den Inhalt der Bestätigung zu beachten9.

Hat eine Bescheinigung einer Behörde im EU-Ausland über das Bestehen ausländischer Familienleistungen Bindungswirkung, so muss dies auch und erst recht für die Entscheidungen einer Behörde gelten, durch die ausländische Familienleistungen bewilligt worden sind, da die Bescheinigung nur einen formalisierten Nachweis für das Vorliegen einer entsprechenden Entscheidung der ausländischen Behörde darstellt.

Unabhängig hiervon ist aus den dem Bundesfinanzhof vorliegenden Akten zu ersehen, dass die zuständige französische Behörde eine E 411-Bescheinigung ausgestellt hat, in der das Bestehen des Anspruchs des Kindsvaters auf französische Familienleistungen (allocations de base) bestätigt wird. Daher war das Finanzgericht nicht berechtigt, die materielle Richtigkeit des Anspruchs auf französische Familienleistungen selbst zu prüfen und zu verneinen.

Nach Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 ist der Anspruch des Kindsvaters auf französische Familienleistungen gegenüber dem Anspruch der Mutter auf deutsches Kindergeld vorrangig.

Die Anspruchskumulierung ist nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004 aufzulösen. Danach sind zur Vermeidung grenzüberschreitender Doppelleistungen konkurrierende Kindergeldansprüche wie folgt zu priorisieren: Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Mitgliedstaaten zu gewähren, so stehen nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 an erster Stelle die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche. Hiernach folgen die durch den Bezug einer Rente und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: Bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden, ist der Wohnort der Kinder maßgeblich (Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der VO Nr. 883/2004).

Für die Frage, was die Ansprüche i.S. des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 auslöst, ist darauf abzustellen, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nach Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 unterstellt ist10.

Im vorliegenden Fall war der Kindsvater erwerbstätig. Gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 unterlag er daher den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats (Frankreich).

Die Mutter bezog im Streitzeitraum Arbeitslosengeld II; sie unterlag daher gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Deutschland), sodass Deutschland nach Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 der nachrangige Staat ist.

Die Grundsicherungsleistungen, die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach §§ 7 Abs. 1, 19 Abs. 1 SGB II erhalten (Arbeitslosengeld II), sind keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit i.S. des Art. 11 Abs. 2 und 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004. Für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung eine Geldleistung beziehen, ist davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Insoweit soll die vorübergehende Beschäftigungslosigkeit noch einer Beschäftigung gleichgestellt werden.

Der Empfänger von Arbeitslosengeld II erhält seine Leistung aber -im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I nach dem SGB III- nicht aufgrund oder infolge seiner vorherigen Beschäftigung. Voraussetzungen für seinen Leistungsanspruch sind lediglich, dass er die Anforderungen des § 7 Abs. 1 SGB II erfüllt (Altersgrenze, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland). Ein Zusammenhang mit einer vorherigen Beschäftigung besteht nicht. Das Arbeitslosengeld II ist vielmehr eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung i.S. des Art. 70 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Anhang – X zur VO Nr. 883/2004, Deutschland Buchst. b11. Mangels Bezug zu einer früheren Erwerbstätigkeit hat das Arbeitslosengeld II keine an den bisherigen Verdienst anknüpfende Entgeltersatzfunktion12.

Im Gegensatz hierzu erhält nur derjenige Arbeitslosengeld I nach dem SGB III, der auch eine Anwartschaftszeit erfüllt hat, nämlich mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb einer Rahmenfrist gestanden hat (§§ 118, 142, 143 SGB III).

Darüber hinaus ergibt sich auch aus der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld I (§§ 149 ff. SGB III), dass dieses auf einen Entgeltersatz für eine vorherige Beschäftigung gerichtet ist. Insoweit wird das Arbeitslosengeld I infolge oder aufgrund einer Beschäftigung gezahlt. Damit stellt das Arbeitslosengeld II -entgegen der Auffassung des Sächsischen Finanzgericht- auch keine Leistung i.S. des Art. 11 Abs. 3 Buchst. c der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 65 der VO Nr. 883/2004 dar. Darüber hinaus setzt Art. 65 der VO Nr. 883/2004 ein Auseinanderfallen von Wohnstaat und (vorherigem) Beschäftigungsstaat in der Person des Arbeitslosen voraus13. Der in Art. 65 der VO Nr. 883/2004 geregelte Fall liegt im Streitfall nicht vor.

Für die Bezieher von Arbeitslosengeld II ist somit Art. 11 Abs. 2 Buchst. e der VO Nr. 883/2004 einschlägig, nach der jede andere Person, die nicht unter die Buchst. a bis d fällt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegt14.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Juli 2017 – III R 18/16

  1. Sächs. FG, Urteil vom 05.04.2016 – 2 K 727/14 (Kg) []
  2. BFH, Urteil vom 04.02.2016 – III R 9/15, BFHE 253, 139, BStBl II 2017, 121, Rz 17, m.w.N.[]
  3. BFH, Urteile vom 13.06.2013 – III R 63/11, BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711, Rz 22; vom 13.06.2013 – III R 10/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706, Rz 25[]
  4. BFH, Urteile in BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706, Rz 26, und in BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711, Rz 23[]
  5. so auch FG München, Urteil vom 04.05.2011 – 9 K 2928/10, EFG 2011, 2173; FG Münster, Urteil vom 18.10.2011 – 15 K 2883/08 Kg, EFG 2012, 140; Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.12 2011 – 3 K 154/11, EFG 2012, 1071, Rz 25; vgl. BFH, Urteil vom 11.07.2013 – VI R 67/11, BFH/NV 2014, 20, Rz 19; BFH, Beschluss vom 08.04.2013 – V B 122/11, BFH/NV 2013, 1384, Rz 8; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 65 EStG Rz 6; Avvento in Kirchhof, EStG 16. Aufl., § 65 Rz 2; vgl. Selder in Blümich, EStG, § 65 Rz 15, 34; vgl. SelderPR-SteuerR 45/2013, Anm. 5[]
  6. vgl. Beschluss Nr. 147 der Verwaltungskommission vom 10.10.1990, ABl.EG Nr. L 235/21 vom 23.08.1991[]
  7. vgl. EuGH, Urteil Herbosch Kiere vom 26.01.2006, – C-2/05, EU:C:2006:69, Rz 22, m.w.N.[]
  8. vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2013, 1384, Rz 8[]
  9. vgl. EuGH, Urteil A-ROSA Flussschiff GmbH vom 27.04.2017 – C-620/15, EU:C:2017:309, Rz 49 zur Entsendebescheinigung E 101[]
  10. Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Art. 68 der VO Nr. 883/2004, Fach D Rz 5; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2013 3 K 3137/12, EFG 2014, 214, Rz 11, m.w.N.[]
  11. vgl. BSG, Beschluss (EUGH-Vorlage) vom 12.12 2013 – B 4 AS 9/13 R, NDV-RD 2014, 86, Rz 33[]
  12. vgl. BFH, Urteil vom 26.07.2012 – III R 97/08, BFHE 238, 120, BStBl II 2013, 24, Rz 16; vgl. BSG, Urteile vom 18.01.2011 B 4 AS 14/10 R, BSGE 107, 206, Rz 15; vom 16.12 2015 B AS 15/14 R, Sozialrecht 4-4200 § 7 Nr. 48, Rz 35[]
  13. vgl. FG Bremen, Urteil vom 27.02.2017 – 3 K 77/16(1), Rz 70[]
  14. vgl. BFH, Urteil vom 28.04.2016 – III R 40/12, BFH/NV 2016, 1469, Rz 17; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2012 – 12 K 12134/11, Rz 17, 18; FG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2012 – 9 K 353/10, EFG 2012, 1284, Rz 13; vgl. SG Dresden, Beschluss vom 18.03.2013 – S 18 KR 121/13 ER, Rz 30; a.A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2015 – 10 K 10044/12, Rz 20; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2013, EFG 2014, 214, Rz 11[]