Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Dies gilt gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt (§ 74 Abs. 1 Satz 4 EStG).
Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten gemäß § 74 Abs. 2 EStG die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 SGB X entsprechend.
Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist dabei gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht gemäß § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen.
Im Hinblick auf die nach dem SGB XII gewährten Leistungen der Grundsicherung ist der Sozialhilfeträger nur dann nachrangig verpflichteter Leistungsträger i.S. von § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X, wenn er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung der Familienkasse nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Voraussetzung ist hierfür, dass das Kindergeld zum Einkommen der Klägerin i.S. von § 82 Abs. 1 SGB XII gehört. Bei einer Festsetzung von Kindergeld zugunsten volljähriger Kinder, ist dies nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen einer Abzweigung an das volljährige Kind nicht vorliegen, was von Amts wegen zu entscheiden wäre.
Bei minderjährigen Kindern bestimmte § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, dass das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34 SGB XII, benötigt wird.
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Zuordnung des Kindergeldes für volljährige Kinder besteht nicht.
Die nur auf Minderjährige bezogene Regelung in § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist nicht in entsprechender Anwendung auf volljährige Kinder zu übertragen1. Ohne Anwendung von § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bleibt es daher bei der allgemeinen Regelung in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, nach der zum Einkommen des Sozialhilfeberechtigten „alle Einkünfte in Geld und Geldwert“ gehören. Dementsprechend ist das Kindergeld nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich Einnahme dessen, an den es (als Leistungs- oder Abzweigungsberechtigten) ausgezahlt wird2.
Das an einen Elternteil als Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld ist allerdings als Einkommen des volljährigen, außerhalb des Haushaltes lebenden Kindes zu berücksichtigen, soweit es ihm zeitnah (innerhalb eines Monats nach Auszahlung oder Überweisung des Kindergeldes) zugewendet wird und ohne die „Weiterleitung“ des Kindergeldes die Voraussetzungen des § 74 EStG für eine Abzweigung des Kindergeldes vorliegen würden3.
Offengelassen hat das Bundessozialgericht4, ob die Rechtsprechung zu § 11 Abs. 1 SGB II, nach der das an den kindergeldberechtigten Elternteil ausgezahlte Kindergeld eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden volljährigen Kindes dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzurechnen ist5, trotz der Besonderheiten der nach dem SGB – II bestehenden Rechtslage auf die Zurechnung des Kindergeldes für im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebende volljährige Kinder bei Anwendung von § 82 Abs. 1 SGB XII zu übertragen ist.
Für den Fall, dass das für volljährige Kinder erst nachträglich festgesetzte Kindergeld aufgrund der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 74 Abs. 2 EStG von vornherein nicht zur Auszahlung an den Kindergeldberechtigten kommt, kann für die sozialrechtliche Einkommenszuordnung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 76 BSHG –aus tatsächlichen Gründen— nicht auf die (unterbliebene) Auszahlung und dementsprechend auch nicht auf eine –entsprechend den Voraussetzungen des § 74 EStG erfolgende– Weiterleitung des Kindergeldes an das volljährige Kind abgestellt werden. Über die Einkommenszuordnung ist daher ausschließlich nach rechtlichen Kriterien und somit danach zu entscheiden, ob zugunsten des volljährigen Kindes ein Abzweigungsanspruch nach § 74 Abs. 1 EStG besteht. Die Notwendigkeit einer derartigen Entscheidung ergibt sich auch daraus, dass aufgrund des Leistungsbezugs nach dem SGB XII durch den Kindergeldberechtigten die naheliegende Möglichkeit besteht, dass der Kindergeldberechtigte seiner auch gegenüber volljährigen Kindern bestehenden Unterhaltspflicht (vgl. § 1602 Abs. 1 und 2 BGB6) mangels Leistungsfähigkeit i.S. von § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht nachkommt.
Dementsprechend liegt eine nachrangige Leistungsverpflichtung i.S. von § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X nur vor, wenn das Kindergeld nicht an das volljährige Kind nach § 74 Abs. 1 EStG abzuzweigen ist. Hierüber hat die Familienkasse –auch ohne Antrag– von Amts wegen zu entscheiden, bevor sie einen auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 EStG angenommenen Erstattungsanspruch auszahlt.
Zu beachten ist dabei, dass das rechtswidrige Unterbleiben einer –für die Kinder positiven oder negativen– Abzweigungsentscheidung auch noch nach einer Erstattung i.S. von § 74 Abs. 2 EStG nachgeholt werden kann. Denn eine erst nach der Erstattung zugunsten des Kindes erfolgende Abzweigungsentscheidung führt dazu, dass die Leistungsgewährung durch den Sozialhilfeträger nicht nachrangig i.S. von § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist, so dass die Erstattung zu Unrecht erfolgt, und nach der ausdrücklichen Regelung in § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 112 SGB X eine Rückerstattung zu erfolgen hat. Auf Überlegungen zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der eine Abzweigung an das Kind nur bis zur Auszahlung an den Kindergeldberechtigten erfolgen kann7, kommt es im Hinblick auf diese gesetzliche Sonderregelung nicht an.
- BSG, Urteil vom 08.02.2007 – B 9b SO 5/06 R, BSGE 98, 121[↩]
- BSG, Urteil vom 26.08.2008 – B 8/9b SO 16/07 R, FamRZ 2009, 44[↩]
- BSG, Urteil in FamRZ 2009, 44[↩]
- BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 23/06 R, BSGE 99, 262[↩]
- BSG, Urteile vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R, BSGE 97, 265; und vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 54/06 R, FamRZ 2008, 886[↩]
- hierzu auch z.B. Born, in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl.2012, § 1602, Rdnrn. 9 ff.[↩]
- BFH, Urteil vom 27.10.2011 – III R 16/09, BFH/NV 2012, 720[↩]