Kostenübernahme bei Umzug

Es besteht kein Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor einem Umzug im Eilverfahren. Wer Leistungen zur Grundsicherung erhält, kann einen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine neue Wohnung vor einem Umzug nicht per Eilbeschluss gegen die zuständige Behörde durchsetzen.

Im hier vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu entscheidenden Fall von zwei Eltern und ihrem 2009 geborenen Kleinkind hatten diese die „Zustimmung zum Umzug“ beantragt, weil an der Decke ihrer alten Wohnung Feuchtigkeitsschäden aufgetreten waren. Sie befürchteten durch Schimmelbefall gesundheitliche Schäden für ihre Tochter, die nach ihren Angaben an Asthma leidet. Nachdem das Sozialgericht Dortmund1 dem Eilantrag zunächst stattgegeben hatte, waren die Antragsteller in die neue Wohnung gezogen.

Nach § 22 Abs. 2 SGB II sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft die Zusicherung der zuständigen Behörde zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Ob der Träger der Grundsicherung die vollen Kosten dafür übernehmen muss, wird sich nun aber erst im Hauptsacheverfahren herausstellen. Den Antragstellern sei es möglich, die neue Wohnung zunächst auch ohne vorherige Zusicherung des Leistungsträgers, die Wohnungskosten zu übernehmen, anzumieten. Durch die Versagung der Zusicherung drohe keine Rechtsverletzung, die später nicht mehr beseitigt werden könne. Im Hauptsacheverfahren könne die zuständige Behörde auch ohne vorherige Zusicherung verurteilt werden, die Kosten für die neue Wohnung rückwirkend zu übernehmen, wenn diese angemessen seien. Im Eilverfahren jedenfalls sei ohnehin nur eine vorläufige gerichtliche Entscheidung möglich. Damit ließe sich das Risiko der Hilfebedürftigen, die höheren Kosten der neuen Wohnung dauerhaft selber bezahlen zu müssen, nicht grundsätzlich beseitigen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.Januar 2011 – L 6 AS 1914/10 B ER

  1. SG Dortmund, Beschluss v. 15.10.2010 – S 30 AS 4409/10[]