Beziehen Alg-II-Leistungsempfänger neben den Leistungen nach dem SGB II weitere Einnahmen, so bestimmt § 232a Abs 1 Satz 1 Nr 2 2. Halbsatz SGB V zum einen, dass auch diese Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, und zum anderen, in welcher Rangfolge die Einnahmen heranzuziehen sind. Darüber hinaus bestimmt § 232 a Abs 4 (seit 1. Januar 2007: § 232 a Abs 3) SGB V, dass die Regelung des § 226 SGB V entsprechend gilt. „Neben“ den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232a Abs 1 Satz1 Nr 2 SGB V werden bei Beziehern von Alg II daher die von ihnen bezogenen Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen der Beitragsberechnung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
Während (nachgezahlte) Versorgungsbezüge beitragsrechtlich den Monaten zuzuordnen sind, für die sie gezahlt werden, ist nach dem Recht des SGB II auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem die Nachzahlung dem Betroffenen als sog bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zustanden.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2010 – L 11 KR 551/09






