Mehrbedarfsanspruch und Zahlung des Corona-Tests

Gehört ein Bezieher von Grundsicherungsleistungen zu keiner Risikogruppe (in Bezug auf Corona), dann ist ein Test nicht notwendig und der Betreffende hat keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden als der Personenkreis gesetzlich Krankenversicherter. Der Erwerb von Lebensmitteln ist aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht aufgrund von Corona nicht.

So hat das Sozialgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren entschieden und die Anträge eines 45-jährigen Grundsicherungsempfängers abgelehnt. Der Antragsteller begehrt die Kostenübernahme eines Corona-Tests in Höhe von 200 Euro von seinem zuständigen Jobcenter und die Gewährung eines Mehrbedarfs in Höhe von 100 Euro für Ernährungskosten, die durch die Corona-Krise erhöht seien.

Zum Antrag auf Kosten für den Corona-Test hat das Sozialgericht Frankfurt am Main deutlich zum Ausdruck gebracht, der zuständige Leistungsträger sei nicht das Jobcenter, sondern die gesetzliche Krankenversicherung, deren Versicherungsschutz ihm als Bezieher von Grundsicherungsleistungen zukomme. Im Übrigen habe der Antragsteller selbst mitgeteilt, dass er nach den Angaben des Gesundheitsamtes nicht zu einer Risikogruppe gehöre. Daher sei der Test für ihn nicht notwendig. Er habe keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden als der Personenkreis gesetzlich Krankenversicherter.

Weiterhin ist das Sozialgericht Frankfurt a.M. der Auffassung, dass der Antragsteller den Erwerb von Lebensmitteln aus dem Regelbedarf bestreiten könne, und zwar auch in der derzeitigen Krisensituation. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs lägen nicht vor. Der Antragsteller habe nur behauptet, dass er es als Hartz IV-Empfänger zunehmend schwerer habe, sich zu ernähren. Es bestünden jedoch bei Verbrauchsgütern und Lebensmitteln keine Versorgungsengpässe. Dies gelte auch für solche Waren und Lebensmittel, deren Erwerb Bezieher von Grundsicherungsleistungen aus dem Regelbedarf bestreiten müssen.

Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. März 2020 – S16AS373/20ER

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