Mietkaution auch für Wohnungsbaugesellschaften

Ein Darlehen für eine Mietkaution gem. § 22 Abs. 3 SGB II darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine Wohnung bei einer Wohnungsbaugesellschaft angemietet wird. Mit dieser Entscheidung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren stellte sich das Sozialgericht Bremen jetzt gegen die einschlägige Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II der Bremer Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales1

Die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) hatte es gegenüber einer allein erziehenden Mutter mit zwei kleinen Kindern, die Arbeitslosengeld II beziehen, abgelehnt, im Rahmen des notwendigen Umzuges in eine größere Wohnung die erforderliche Mietkaution in Höhe von 650,- Euro darlehensweise zu übernehmen. Sie sah sich hieran u.a. durch die Verwaltungsanweisung der Bremer Sozialsenatorin gehindert, wonach bei Wohnungen im Eigentum von Wohnungsbaugesellschaften ausschließlich eine Mietübernahmebescheinigung auszustellen ist.

Das Sozialgericht Bremen hat die BAgIS im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der allein erziehenden Mutter und ihren beiden Kindern die Mietkaution als Darlehen zu gewähren. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass es heute allgemein üblich ist, dass Wohnungen nur noch gegen Zahlung einer Mietkaution vermietet werden. So verzichte auch in Bremen nur ein einziger Wohnungsbauträger bei Arbeitslosengeld II-Empfängern auf die Zahlung der Mietsicherheit, alle anderen jedoch nicht.

Die bisherige Verwaltungsanweisung der Bremer Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales steht nach Auffassung des Gerichts dem Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Mietkaution nicht entgegen. Denn die Regelung, dass bei Wohnungsbaugesellschaften keine Mietkautionen übernommen werden, stehe in deutlichem Widerspruch zur Gesetzeslage. Es sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Mieter bei Wohnungsbaugesellschaften in keinem Falle Mietkautionen erhalten sollten. Im Übrigen sei die Senatorin rechtlich nicht befugt, die (bundes-)gesetzlichen Regelungen über die Gewährung von Arbeitslosengeld II zu beschränken. Das Gericht ist an die Verwaltungsanweisungen ohnehin nicht gebunden.

Die Antragsteller haben gemäß § 22 Abs. 3 SGB II Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens für die Zahlung der Mietkaution. Diese Vorschrift bestimmt, dass Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden können; ein Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Die Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch sind – insoweit in dem vom SG Bremen entschiedenen Fall unstreitig – gegeben. Die Kosten der neuen Wohnung sind auch angemessen2. Es ist auch davon auszugehen, dass in einem angemessenen Zeitraum keine Wohnung gefunden werden konnte, die ohne Mietkaution anzumieten gewesen wäre. Dies folgt bereits daraus, dass es heute allgemein üblich ist, dass Wohnungen nur noch gegen Zahlung einer Mietkaution vermietet werden. Dies gilt – wie auch der BAgIS aus der täglichen Praxis bekannt ist – auch in Bremen und auch bezüglich der Leistungsempfänger nach dem SGB II. In Bremen verzichtet nur ein einziger Wohnungsbauträger (Gewoba) bei Leistungsempfängern nach dem SGB II auf die Zahlung der Mietsicherheit. Alle anderen Wohnungsbauträger – und auch die BREBAU – verzichten regelmäßig nicht auf die Zahlung der Kaution.

Überdies liegt zwar keine vorherige Zusicherung der BAgIS im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II vor. Eine solche ist jedoch entbehrlich, wenn – wie hier – die Übernahme der Kosten rechtzeitig beantragt wurde. Ansonsten hätte es der Grundsicherungsträger selbst in der Hand, die Realisierung eventueller Ansprüche zu vereiteln. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution vor, so kann der Grundsicherungsträger die Zahlung nur in atypischen Ausnahmefällen verweigern („soll … erteilt werden“). Solche Ausnahmefälle sind nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der BAgIS folgt, so das Sozialgericht Bremen, auch nichts anderes aus der Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II der Bremer Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. Die Verwaltungsanweisung bestimmt zwar ausdrücklich, dass bei Wohnungsbaugesellschaften keine Mietkautionen übernommen werden. Diese Regelung steht aber, sofern, wie hier, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt sind, in deutlichem Widerspruch zur Gesetzeslage. Es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Mieter bei Wohnungsbaugesellschaften in keinem Falle Mietkautionen erhalten sollten. Ein solcher Grund ist jedenfalls nicht darin zu sehen, dass Wohnungsbaugesellschaften von den Leistungsempfängern keine Kautionen verlangen. Denn dies ist – wie dargestellt – in Bremen regelmäßig nicht der Fall. Im Übrigen ist die Senatorin rechtlich nicht befugt, die (bundes-) gesetzlichen Regelungen über die Leistungen nach dem SGB II zu beschränken. Das Gericht ist ohnehin an die Verwaltungsanweisungen nicht gebunden.

Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 12. Mai 2009 – Az. S 23 AS 779/09 ER (rechtskräftig)

  1. Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II der Bremer Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Stand 1. September 2008, dort Ziffer 9.4[]
  2. sog. ungeschriebene Gesetzes-voraussetzung, s. Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 82[]