Die Finanzierung von Gesichtsbedeckungen, die als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden können, hat aus dem Regelbedarf zu erfolgen.
Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall eines SGB II-Empfängers getroffen und dem Begehren des Antragstellers auf Mehrbedarf zur Beschaffung von Schutzmasken keinen Erfolg beschieden. Gegen das Jobcenter führte der Antragsteller vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erfolglos ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Nachdem er erstinstanzlich zunächst andere Begehren verfolgt hatte, verlangte er im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen außerdem erstmalig die Auszahlung von 349 Euro für die Anschaffung von Mund-Nase-Schutzmasken bzw. die Gestellung solcher durch die Antragsgegnerin selbst.
Nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen konnte offen bleiben, ob in Bezug auf die Antragserweiterung überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes bestand oder ob der Antragsteller nicht verpflichtet gewesen wäre, zunächst einen Antrag bei der Antragsgegnerin zu stellen.
Jedenfalls sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unbegründet, denn ein Anspruch sei nicht erkennbar. Bei Leistungsberechtigten werde gemäß § 21 Abs. 6 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Der Mehrbedarf sei unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche.
Mit Hinweis auf § 12a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 der insoweit maßgeblichen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der ab dem 27.04.2020 gültigen Fassung erklärt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, dass lediglich das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) in bestimmten Lebenslagen erforderlich sei. Ähnliche Regelungen würden in den anderen Bundesländern gelten. Die Finanzierung derartiger Gesichtsbedeckungen, die als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden könnten, sei aus dem Regelbedarf möglich. Ein unabweisbarer Bedarf liege mithin nicht vor.
So hat das Landessozialgericht entschieden, dass die derzeit zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus vorgeschriebenen Gesichtsbedeckungen aus dem SGB II-Regelbedarf zu finanzieren sind.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2020 – L 7 AS 625/20 B ER
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