Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Versagung von Beratungshilfe in einem sozialrechtlichen Verfahren wendet, ist unabhängig von der Frage, wann genau Beratungshilfe in Verfahren verlangt werden kann, in denen sich Leistungsberechtigte gegen die Kürzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wenden, bereits unzulässig, wenn nicht aufzeigt wird, dass der Beschwerdeführer selbst in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt sein kann.
Das Kostenrisiko für ein solches Verfahren liegt nur dann bei dem Beschwerdeführer, wenn der Verfahrensbevollmächtigte bei der Übernahme des Mandats diesen nach § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG auf ein solches Risiko hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis liegt das Kostenrisiko bei dem Verfahrensbevollmächtigten, wenn der dann erst gestellte Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe abgelehnt wird.
Daher ist im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen diese Ablehnung richtet, darzulegen, dass ein solcher Hinweis erfolgt ist1.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2018 – 1 BvR 975/17
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.2016 – 1 BvR 2831/15, Rn. 1[↩]