Nochmals: Private Krankenversicherung bei ALG II-Bezug

Private Krankenversicherung von Hartz-IV-Empfängern: ARGEN müssen Beiträge in voller Höhe übernehmen

Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) müssen die Kosten für die private Krankenversicherung von ALG II-Empfängern voll übernehmen. Dies entschied nun auch in zwei Verfahren von Arbeitslosengeld-II-Beziehern aus Düsseldorf und Grefrath das Sozialgericht Düsseldorf.

Die Kläger sind im jeweils günstigsten Tarif (Basistarif) privat krankenversichert. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung war in beiden Fällen aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Die ARGEn Düsseldorf und Kreis Viersen bewilligten den Klägern nur einen Zuschuss zu ihren privaten Versicherungen, nicht jedoch die vollen Beiträge. Zur Begründung führten sie aus, dass nur ein Zuschuss in Höhe des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden könne. Für die Zahlung höherer Leistungen fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Die hiergegen erhobenen Klage hatten nun vor dem Sozialgericht Düsseldorf Erfolg: Die ARGEn wurden verurteilt, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, aber aus einer entsprechenden Anwendung von § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Danach wird für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezuges der Beitrag übernommen. Diese Regelung sei auch dann anwendbar, wenn der Hartz-IV-Empfänger privat krankenversichert sei. Denn es bestehe eine mit dem geregelten Fall vergleichbare Interessenlage. Es entspreche der Absicht des Gesetzgebers, für Bezieher von Arbeitslosengeld II umfassenden Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten, ohne sie gegen ihren Willen mit Beiträgen zu belasten. Wenn ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch ausscheide, müsse auch der private Krankenversicherungsbeitrag voll übernommen werden. Andernfalls würden bei den Betroffenen Beiträge in nicht unerheblicher Höhe auflaufen, so dass das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei.

Sozialgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. April 2010 – S 29 AS 547/10 und S 29 AS 412/10