Ab dem 1. Januar 2009 gilt in Deutschland die Krankenversicherungspflicht, das heißt, viele bisher nicht Versicherte mussten in den Krankenversicherungen untergebracht werden. Jene, die früher in einer gesetzlichen Krankenkasse Mitglied waren, mussten von diesen wieder aufgenommen werden, die aber früher in einer privaten Krankenkasse versichert waren, mussten auch dorthin zurück. Es wurden vom Gesetz her die private Krankenversicherung verpflichtet, einen Basistarif zu schaffen, der den Bedingungen der GKV angepasst war und auch laufend an den Leistungskatalog der GKV angepasst wird.
Leistungen, wie eine Haushaltshilfe im Krankheitsfall, stationäre Hospizleistungen und Mutterschaftsgeld waren in der PKV bisher fremd, doch mussten sie als in der GKV zur Versorgung gehörend in den Basistarif aufgenommen werden.
Aufgrund der Versicherungspflicht dürfen Versicherte nicht mehr abgewiesen werden und selbst wenn sie ihre Beiträge nicht mehr zahlen können, kann die Versicherung niemanden mehr „auf die Straße“ setzen. Es werden dann zwar nur noch Leistungen, die lebensnotwendig sind, bezahlt, aber dieser Schutz bleibt erhalten. Das ist für das Unternehmen natürlich ein hoher Kostenfaktor, den dann letztendlich die restlichen Kunden in Form von Beitragserhöhungen mittragen müssen.
Vor der Einführung des PKV Basistarifes gab es eine Lücke im Versicherungssystem. Zum Beispiel Kleinunternehmer, die nicht in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden konnten, für die aber die PKV-Tarife mit zunehmendem Alter unerschwinglich wurden, haben nun die Möglichkeit, sich kostengünstig zu versichern. Dieser Basistarif unterscheidet sich deutlich von den anderen Krankenversicherungen der privaten Versicherungen. Etwaige Vorerkrankungen müssen nicht angegeben werden. Wer in diesem Tarif ist, hat möglicherweise ein eingeschränktes Arztwahlrecht, was Kassenpatienten nicht haben. Vertragsärzte können Basistarif-Patienten abweisen, da die Versicherung z.B. bei einer Psychotherapie wesentlich weniger zahlt als die GKV. Nur im absoluten Notfall ist ein Vertragsarzt verpflichtet, einen Basistarif-Patienten zu behandeln.
Anders als in der gesetzlichen Krankenkasse ist der Beitrag nicht einkommensabhängig, sondern hängt vom Eintrittsalter, dem Geschlecht und dem Umfang der versicherten Leistungen ab. Abweichend von allen anderen Tarifen der PKV spielen die Vorerkrankungen beim Basistarif keine Rolle. Ein aktueller PKV-Rechner ermittelt den individuellen PKV-Beitrag. Der maximale Höchstbeitrag dieses Tarifes wird vom Gesetz her vorgeschrieben, entsprechend des durchschnittlichen Höchstbeitrages bei der GKV (2011 liegt er bei 575 € pro Monat). Dieser Höchstbeitrag muss auch dann vom Versicherungsnehmer aufgebracht werden, wenn sein Einkommen z.B. durch den Übergang zur Rente sinkt. In der GKV beträgt der Beitragssatz ab 01.01.2011 nur 8,2% seines Einkommens (Rente/Pension) gegenüber 15,5% als Arbeitnehmer.7
Zugang zu diesem Basistarif gewährt werden muss allen Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und nicht versicherungspflichtig in der GKV sind, die nicht länger als sechs Monate freiwillig in der GKV versichert sind, privat Versicherte, die ihren Vertrag nach dem 01. Januar 2009 abgeschlossen haben und Beihilfeberechtigte, die einen ergänzenden Versicherungsschutz benötigen. Kunden, die vor dem 01. Januar 2009 ihren Vertrag abgeschlossen haben, können nur noch in den Basistarif ihres Versicherungsanbieters wechseln, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Pension beziehen oder hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts sind. Bei Bedürftigen wird der Beitrag um etwa die Hälfte gekürzt. Versicherte, die nach dem 01.09.2009 einen neuen Vertrag abgeschlossen haben, können jederzeit in den Basistarif ihrer eigenen oder einer anderen Versicherung wechseln. Die Altersrückstellung wird dabei voll angerechnet.