Private Unfallversicherung für Kinder

Eine Unfallversicherung für ein minderjähriges Kind kann auch für ALG II-Bezieher angemessen sein.

In dem jetzt vom Sozialgericht Chemnitz entschiedenen Fall hielt das beklagte Jobcenter Zwickau eine private Unfallversicherung für Kinder, die in einfachen Verhältnissen leben, für unangemessen und rechnete das Kindergeld in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II an. Eine erste Entscheidung des Sozialgerichts Chemnitz1 zugunsten des 17-jährigen Klägers war auf die Revision des beklagten Jobcenters vom Bundessozialgericht in Kassel aufgehoben worden2. Das Bundessozialgericht verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Chemnitz zurück und gab ihm vor, nähere Feststellungen zur individuellen Notwendigkeit einer solchen Versicherung zu treffen.

Das Sozialgericht Chemnitz kam nun in seiner neuerlichen Entscheidung wiederum zu dem Ergebnis, dass die Unfallversicherung wegen der individuellen Lebensumstände des Klägers notwendig ist. Dieser ist geistig behindert und leidet an Störungen des Gleichgewichts und der Feinmotorik. Insoweit besteht ein erheblich höheres Unfallrisiko als bei anderen Kindern seiner Altersgruppe. Bei ihm ist eine Unfallversicherung daher als angemessen zu bewerten, so das Gericht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Damit wird vom Kindergeld des Klägers eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR monatlich abgesetzt, wodurch sich die Anrechnung des Kindergeldes auf das Arbeitslosengeld II um diesen Betrag reduziert. Versicherungsbeiträge können generell nur vom anzurechnenden Einkommen des Arbeitslosengeld II-Beziehers abgesetzt werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind. Die 30,00 Euro-Pauschale kann allerdings auch dann in voller Höhe abgesetzt werden, wenn die Monatsbeiträge, wie hier mit 6,31 EUR, wesentlich niedriger liegen.

Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 24. April 2012 – S 3 AS 3239/11 WA

  1. SG Chemnitz, Urteil vom 04.08.2010 – S 3 AS 6295/09[]
  2. BSG Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 39/10 R[]