Nach § 2 Abs. 2 PKHFV muss eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, die Abschnitte E bis J des in der Anlage bestimmten Formulars nicht ausfüllen, wenn sie der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt, es sei denn, das Gericht ordnet dies ausdrücklich an.
Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs allerdings nur für Bezieher von Sozialhilfe-Leistungen nach dem SGB XII, nicht dagegen auch für Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB II.
Reicht ein Hartz-IV-Empfänger also das nach § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 3 und 4 ZPO und § 1 einschließlich Anlage PKHFV verpflichtend eingeführte Formular ohne die ausgefüllten Abschnitte E bis G ein, liegen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nicht vor.
Die Erklärung des Antragstellers kann in einem solchen Fall nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch nicht als vereinfachte Erklärung nach § 2 Abs. 2 PKHFV behandelt werden. Denn der Antragsteller habe ja schließlich keinen Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem SGB XII, sondern einen Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II beigefügt.
Eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 2 PKHFV zugunsten von Antragstellern, die Leistungen nach SGB II beziehen und darüber einen Bewilligungsbescheid vorlegen, kommt für den Bundesfinanzhof nicht in Betracht. Eine Analogie erfordert eine vergleichbare Interessenlage1. Ein Bescheid über Leistungen nach SGB II gibt aber nicht in vergleichbarer Weise wie ein Bescheid über Leistungen nach SGB XII Aufschluss über die Voraussetzungen der PKH, da das Recht der PKH an das SGB XII anknüpft und die Anspruchsvoraussetzungen nach SGB II und nach SGB XII voneinander abweichen.
Auf Unkenntnis kann sich der Antragsteller, so der Bundesfinanzhof weiter, schon deswegen nicht berufen, weil er anwaltlich vertreten ist. Zudem muss sich ein Antragsteller über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH selbst kundig machen2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. März 2016 – V S 9/16 (PKH)