Reisekosten für 3 Wochen Indonesien

Der Kontakt eines Vaters zu seinem Sohn ist unter besonderer Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten familiären Kontakts von besonderem Belang. Lebt der Sohn in Indonesien, sind einmal im Jahr die Mittel zur Ausübung des Umgangsrechts für eine angemessene Reisedauer von 3 Wochen zur Verfügung zu stellen, wenn dem Vater die finanziellen Mittel dazu fehlen.

So das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II die Kostenübernahme für eine Reise zu seinem Sohn vom Jobcenter begehrt hat. Der zehnjährige Sohn ist vor einigen Jahren ohne Zustimmung des Antragstellers mit der Mutter nach Indonesien gezogen. Der Antragsteller pflegt telefonischen und schriftlichen Kontakt zu ihm. Da ihm die finanziellen Mittel zur Durchführung einer Reise nach Indonesien (insbesondere Flugkosten, Verpflegungskosten, Transferkosten, Reisegebühren und Unterkunft) fehlten, beantragte er entsprechende Mittel bei Jobcenter. Nach Ablehnung durch das Jobcenter hat er beim Landessozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragt.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist die Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinem Sohn eine wichtige Stütze für die Entwicklung des Sohnes, namentlich in Anbetracht des vorstehenden Geburtstags und vor dem Hintergrund, dass der Sohn in einer fremden Kultur lebt.

Bei der Abwägung hat das Landessozialgericht auch die grundrechtlichen Belange des Antragstellers berücksichtigt. Der Kontakt zu seinem Sohn sei unter besonderer Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten familiären Kontakts von besonderem Belang. Auch das Kindeswohl sei bei der Abwägung zu berücksichtigen. Jedenfalls im Jahresintervall seien Mittel zur Ausübung des Umgangsrechts zur Verfügung zu stellen. Die letzte Reise des Antragstellers habe im Februar 2013 stattgefunden und liege damit nunmehr mehr als ein Jahr zurück. Eine Reisedauer von drei Wochen sei angemessen. Eine kürzere Reisedauer könne einer erfolgreichen Wahrnehmung des Umgangsrechts entgegenstehen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2014 – L 7 AS 2392/13 B ER