Jugendbett statt Kindergitterbett ist eine Erstausstattung

Ist ein Kind zu groß für sein Kindergitterbett geworden, besteht gegen den Leistungsträger ein Anspruch auf ein Jugendbett als „Erstausstattung

In dem jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall beantragte der im Mai 2007 geborene Kläger im Oktober 2010 beim beklagten Jobcenter Freiburg Stadt ein Jugendbett als Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II (heute § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II). Dies lehnte das Jobcenter mit der Begründung ab, der Kläger verfüge über ein Bett in Gestalt eines Kindergitterbettes.

Auch das erstinstanzlich mit der Klage befasste Sozialgericht sowie das Landessozialgericht Baden-Württemberg haben den Anspruch des Klägers abgelehnt1. Während des Berufungsverfahrens hat die Mutter des Klägers für diesen ein Bett mit Lattenrost zu einem Preis von 272,25 € erworben. Das Landessozialgericht vertrat in seinem Berufungsurteil die Auffassung, bei dem angeschafften Bett handele es sich um eine Ersatzbeschaffung, denn es sei bereits ein Bett für den Kläger im Haushalt der Mutter vorhanden gewesen. Das neue Bett habe grundsätzlich dieselbe Funktion wie das nicht mehr passende Kindergitterbett – beides diene zum Schlafen. Der Bedarf nach einem neuen Bett sei lediglich wegen des Wachsens des Klägers entstanden.

Im Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht war der Kläger nun insoweit erfolgreich, als das Bundessozialgericht den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen hat.

Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass das Jobcenter die Bewilligung von Leistungen für ein „Jugendbett“ mit Lattenrost rechtswidrig versagt hat. Bei der erstmaligen Beschaffung eines „Jugendbettes“ – nachdem das Kind dem „Kinderbett“ entwachsen war – handelt es sich um eine Erstausstattung für die Wohnung im Sinne von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II, die auch dem Grunde nach angemessen ist.

Eine abschließende Bewertung der Höhe des Erstattungsanspruchs war dem Senat nach den Feststellungen des Landessozialgerichts jedoch nicht möglich. Unschädlich ist insoweit zwar, dass das Bett für den Kläger bereits beschafft, sein Bedarf insoweit also gedeckt worden ist, und er keine Sach- oder Geldleistung vom Jobcenter, sondern eine Kostenerstattung begehrt. Nicht beurteilen konnte das Bundessozialgericht jedoch, ob die getätigte Anschaffung der Höhe nach angemessen war. Insoweit mangelt es an Feststellungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg.

Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 79/12 R

  1. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2012 – L 12 AS 639/12[]