Wahrung des Sozialgeheimnisses bei der Leistungsüberweisung

Das Sozialgeheimnis wird nicht durch den Überweisungsvermerk der Bundesagentur für Arbeit an Hartz IV-Empfänger verletzt.

So hat das Bayerische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall entschieden und die Überweisungspraxis der Bundesagentur für Arbeit als rechtens angesehen. Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II und klagte gegen eine neue Überweisungspraxis der Bundesagentur für Arbeit. Zu den Sozialdaten, die nicht unbefugt offenbart werden dürfen, gehört auch der Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Seit der Umstellung der Software im Jahr 2011 erfolgen die Überweisungen mit dem Vermerk „Bundesagentur für Arbeit“ und enthalten neben der Kundennummer das Kürzel „BG“.

Nach Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts offenbart die Bundesagentur für Arbeit keine Sozialdaten auf dem Überweisungsvermerk. Die Angabe „Bundesagentur für Arbeit“ ist als solche noch nicht aussagekräftig. Die Kundennummer als fortlaufende Zahl zusammen mit „BG“ enthält ebenfalls keine erkennbaren Informationen über den einzelnen Leistungsempfänger. Es ist nicht sofort offensichtlich, dass eine Bedarfsgemeinschaft nach den Vorschriften des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch gemeint ist. Das Sozialgeheimnis wird also durch die Überweisungspraxis der Bundesagentur für Arbeit nicht verletzt.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17 Juni 2013 – L 7 AS 48/13