Waschsalon oder Waschmaschine ?

Die Erstausstattung einer Wohnung umfasst auch im Ein-Personen-Haushalt eine Waschmaschine. Auf die Nutzung eines Waschsalons muss sich der Alleinstehende nicht verweisen lassen.

So hat das Sozialgericht Dresden in dem hier vorliegenden Fall entschieden und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einem Betroffenen eine Waschmaschine als Erstausstattung genehmigt. Der 35-jährige arbeitslose Antragsteller bezog nach Obdachlosigkeit zum August 2014 eine unmöblierte Ein-Raum-Wohnung. Das Jobcenter Dresden bewilligte dem Antragsteller zunächst im Wesentlichen gebrauchte Möbel als Sachleistung für deren Erstausstattung. Für nicht gebraucht verfügbare Gegenstände erhielt der Antragsteller insgesamt 548 Euro. Weitere Geldleistungen, insbesondere für eine Waschmaschine lehnte das Jobcenter ab. Seine Wäsche könne der Antragsteller in dem in der Nähe befindlichen Waschsalon waschen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller vor dem Sozialgericht Dresden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dresden umfasst der Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung auch im Ein-Personen-Haushalt eine Waschmaschine. Auf die Nutzung eines Waschsalons muss sich der Antragsteller nicht verweisen lassen. Denn die dabei entstehenden Mehrkosten sind von der Regelleistung von 391 Euro nicht umfasst.

Aus diesen Gründen hat das Sozialgericht dem Antrag überwiegend stattgegeben und unter anderem Geldleistungen für eine Waschmaschine zugesprochen.

Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – S 20 AS 5639/14 ER