Einem Anspruch auf Wohnungserstausstattung steht ein fahrlässiges Verhalten der Bedürftigen im Zusammenhang mit dem Verlust der Wohnungsausstattung nicht entgegen. Die gebotene bedarfsbezogene Betrachtungsweise hinsichtlich des Vorhandenseins eines Bedarfs an Wohnungsausstattung darf nicht in unzulässiger Weise mit der Frage nach den Ursachen der Hilfebedürftigkeit und Verschuldensgesichtspunkten verbunden werden.
So hat das Bundessozialgericht im Fall einer Klägerin entschieden, bei der Frage, ob und ggf in welcher Höhe die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Wohnungserstausstattung hat. Die Klägerin arbeitete seit 1999 für die Firma S. Wegen eines Wechsels ihres Arbeitgebers nach Spanien im Jahre 2003 entschloss sie sich, dort für ihn tätig zu werden und zog – mit Übernahme der Transportkosten durch den Arbeitgeber – mit ihrem gesamten Hausstand in eine von diesem angemietete Wohnung in S/Mallorca. Zum 15.4.2006 kündigte der Arbeitgeber ihr aus wirtschaftlichen Gründen. Die Klägerin erhielt nach ihrer Rückkehr nach Bremen von dem Beklagten ab 20.4.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Den Antrag auf Erstausstattung einer Wohnung begründete die Klägerin damit, dass ihr Arbeitgeber ihr angeboten habe, die Möbel und den gesamten Haushalt in Spanien einzulagern. Als sie ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass sie zum 1.10.2006 den gesamten Hausstand benötige, habe er ihr gesagt, dass die ganzen Möbel „weg seien”. Sie besitze nur noch einen „Koffer mit Klamotten”. Der Beklagte lehnte den Antrag ab.
Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II, also ua die von der Regelleistung nicht umfassten Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II),
- Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- erwerbsfähig und
- hilfebedürftig sind
- sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Diese allgemeinen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des OVG hier vor.
§ 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II bestimmt, dass Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht werden. Der Anspruch ist – entsprechend den anderen Leistungen des SGB II – bedarfsbezogen zu verstehen. Entscheidend ist, ob erstmals ein Bedarf entsteht 1. In Abgrenzung zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist, kommt eine Wohnungserstausstattung aber auch bei einem erneuten Bedarfsanfall in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er – regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen – über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände bisher nicht oder nicht mehr verfügt. Von den in den Gesetzesmaterialien beispielhaft genannten Bedarfen für eine Wohnungserstausstattung, zB nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft 2, steht jedenfalls der Wohnungsbrand für Konstellationen, bei denen – nach dem Willen des Gesetzgebers – Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II für einen erneuten Bedarfsanfall im Sinne einer Ersatzbeschaffung als „Wohnungserstausstattung” gewährt werden können. Entsprechend hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung wertungsmäßig diejenigen Fälle einer Ersatzbeschaffung gleichzustellen sind, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden 3. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der gebotenen bedarfsbezogenen Betrachtungsweise, wenn die Wohnungsausstattung bei einem Zuzug aus dem Ausland (zB durch die besonderen Umstände des Umzugs) untergegangen ist 4. Auch diese Fallgestaltungen sind grundsätzlich von einer Ersatzbeschaffung für Wohnungserstausstattung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II umfasst.
Soweit das Oberverwaltungsgericht Bremen 5 meint, ein den Fallgestaltungen in den Gesetzesmaterialien vergleichbarer Sachverhalt liege nicht vor, weil die Klägerin – auch bei unterstelltem tatsächlichen Verlust – diesen Verlust durch fahrlässiges Verhalten mit zu verantworten habe, geht es von unzutreffenden rechtlichen Überlegungen aus. Insofern verbindet das Oberverwaltungsgericht die gebotene ausschließlich bedarfsbezogene Betrachtungsweise hinsichtlich des Vorhandenseins eines Bedarfs an Wohnungserstausstattung in unzulässiger Weise mit der Frage nach den Ursachen der Hilfebedürftigkeit und Verschuldensgesichtspunkten. Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass Verschuldensgesichtspunkte nicht schon bei der Feststellung des Bedarfs berücksichtigt werden dürfen, weil der im SGB II zu deckende Bedarf grundsätzlich aktuell bestehen muss und auch aktuell vom Grundsicherungsträger zu decken ist 6.
Ob ein Anspruch auf Wohnungserstausstattung im konkreten Fall gegeben ist, hängt mithin davon ab, ob die Klägerin eine Wohnungseinrichtung in Spanien hatte und diese tatsächlich untergegangen ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht letztlich offen gelassen, weil es – diese Tatsachen unterstellend – den geltend gemachten Anspruch der Klägerin im Ergebnis ausschließlich wegen eines ihr zugerechneten Verhaltens im Zusammenhang mit dem Verlust der Wohnungsausstattung abgelehnt hat. Dieser Ablehnungsgrund greift jedoch nicht durch.
Das Landessozialgericht wird daher von Amts wegen (§ 103 Satz 1 SGG) aufklären und feststellen müssen, ob bei der Klägerin als Grundvoraussetzung für einen Anspruch nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II überhaupt ein Bedarf für die Wohnungserstausstattung bestand. Anlass für die Annahme von verringerten Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht – etwa wegen des vom Oberverwaltungsgericht erhobenen Vorwurfs eines fahrlässigen Verhaltens der Klägerin – bestehen nicht 7.
Anders als vom Oberverwaltungsgericht Bremen angenommen, steht ein von diesem festgestelltes und als fahrlässig bewertetes Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verlust der Wohnungserstausstattung einem etwaigen Anspruch auch nicht wegen einer Verletzung ihrer Pflicht zur Eigenaktivität nach § 2 Abs 1 SGB II entgegen. Nach § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II haben Hilfebedürftige in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten. Auch dürfen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 3 Abs 3 SGB II nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann.
Diese Vorschriften regeln keine eigenständigen Ausschlusstatbestände. Es handelt sich vielmehr um Grundsatznormen, die durch die Regelungen insbesondere über den Einsatz von Einkommen und Vermögen bzw sonstige leistungshindernde Normen konkretisiert werden und regelmäßig nur im Zusammenhang mit ihnen Wirkung entfalten. Hierfür spricht der Standort dieser Normen in den Allgemeinen Vorschriften des Ersten Kapitels des SGB II und der Umstand, dass das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den §§ 31 ff SGB II konkrete Leistungsausschlussnormen enthält 8, die hier nicht einschlägig sind.
Der Leistungsausschluss in der Existenzsicherung bedarf auch im Hinblick auf den Bedarfdeckungsgrundsatz einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums folgt 9. Bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ist daher ausschließlich auf die gegenwärtige Lage und auf Umstände in der Vergangenheit nur insoweit abzustellen, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage ermöglichen 10. Nicht zulässig ist es daher – wie hier geschehen – einen Anspruch allgemein wegen eines fahrlässigen Verhaltens in der Verfolgung eigener Belange in der Vergangenheit oder bloßen Mutmaßungen abzulehnen.
Kommt das Landessozialgericht nach weiteren Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Wohnungserstausstattung besteht, wird es noch prüfen müssen, ob und ggf in welchem Umfang durch von Freunden zwischenzeitlich zur Verfügung gestellte Möbel der Bedarf an Wohnungserstausstattung gedeckt worden ist. Sollte eine zwischenzeitliche und zulässige „Selbstbeschaffung” der begehrten Leistung vorliegen, welche die fehlende Unterstützung durch den Beklagten lediglich substituierte, kann diese der Klägerin dann wegen einer Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung nicht entgegengehalten werden 11. Kommt das Landessozialgericht bei seinen weiteren Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die ihr überlassenen Möbel und Haushaltsgegenstände auch im Falle eines Obsiegens nicht zurückgeben muss, es sich also tatsächlich um dauerhaft zugewandte Wohnungseinrichtungsgegenstände handelt, liegt wegen eines (teilweisen) Bedarfswegfalls bei einmaligen Leistungen nach Erlass ablehnender Bescheide eine Änderung der Sachlage vor, die zu einer (teilweisen) Erledigung der Ablehnungsbescheide auf andere Weise iS des § 39 Abs 2 SGB X führt 12. Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II können dann wegen Wegfalls des konkreten Bedarfs trotz ggf rechtswidriger Leistungsablehnung nicht mehr erbracht werden, weil die SGB II-Leistungen ihren Zweck der Bedarfsdeckung nicht mehr erfüllen können 13.
Kommt das Landessozialgericht zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung besteht, dieser aber nur zu einem Teil zu einem späteren Zeitpunkt durch dauerhaft zur Verfügung gestellte Gegenstände der Wohnungsausstattung gedeckt worden ist, sind weitere Feststellungen zum Umfang des Anspruchs erforderlich.
Wie das Bundessozialgericht mehrfach entschieden haben, sind Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen sollen 14. Die zu gewährende Erstausstattung muss – in Anlehnung an die Vorschrift des § 22 SGB II zur Unterkunft – nur eine angemessene Ausstattung berücksichtigen, die der Befriedigung von einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen genügt 15. Wird – wie hier – zur Erfüllung des Wohnungserstausstattungsanspruchs vom Grundsicherungsträger die Leistungsart „Geldleistung” gewählt, so kann er diese auch in Form von Pauschalbeträgen erbringen (§ 23 Abs 3 Satz 5 SGB II). Insofern ist aber eine richterliche Plausibilitätskontrolle durchzuführen, ob bei deren Bemessung iS von § 23 Abs 3 Satz 6 SGB II geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte über die Kosten von Einrichtungsgegenständen zur Stützung der Pauschalbeträge berücksichtigt worden sind 16.
Ob die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Verwaltungsanweisung der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen in Bremen den genannten Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der zu gewährenden Erstausstattung genügt und die festgesetzten Pauschalbeträge und Teilpauschalen, insbesondere für die regelmäßig von dem Einzelposten „Küchenausstattung” erfassten Haushaltsgeräte (Herd, Kühlschrank, Waschmaschine), hinreichend abgesichert sind, wird das Landessozialgericht mithin prüfen müssen 17.
Der Rechtsstreit ist an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückzuverweisen, obwohl das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen „das Urteil erlassen” hat (vgl § 170 Abs 2 Satz 2 SGG am Ende). Die früheren §§ 50a ff SGG, nach denen aufgrund Landesrechts die Sozialgerichtsbarkeit in bestimmten sozialrechtlichen Materien durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte ausgeübt wurde 18, sind mit Wirkung vom 1.1.2009 aufgehoben. Die Übergangsregelung in § 206 Abs 2 SGG sieht vor, dass Verfahren, die am 1.1.2009 bei den besonderen Spruchkörpern der Verwaltungsgerichte anhängig sind, bei diesen anhängig bleiben und entsprechend der bisherigen Rechtslage fortgeführt werden; für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung eines besonderen Spruchkörpers, die nach dem 31.12.2008 ergehen, ist jedoch das Landessozialgericht zuständig. Dieser Grundsatz, die anhängigen Verfahren in den besonderen Spruchkörpern zu belassen, diese nach Abschluss der Instanz aber der üblichen Zuständigkeitsregelung zu unterwerfen, ist auch auf das zurückverwiesene Verfahren anwendbar 19.
Bundessozialgericht, Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 202/10 R
- BSG Urteil vom 19.09.2008 – B 14 AS 64/07 R, BSGE 101, 268 = SozR 4–4200 § 23 Nr 2, RdNr 19[↩]
- BT-Drucks 15/1514 S 60 zum gleichlautenden § 32 Abs 1 SGB XII[↩]
- BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 77/08 R, SozR 4–4200 § 23 Nr 4 RdNr 14 f[↩]
- vgl bejahend für den Zuzug aus dem Ausland: O. Loose in GK-SGB II, § 23 RdNr 36, Stand 11/2009; zum inhaltsgleichen § 24 SGB II idF ab 01.01.2011: Bender in Gagel, SGB II/SGB III, § 24 SGB II RdNr 58, Stand Juni 2011; vgl Behrend in jurisPK-SGB II, § 24 SGB II RdNr 52, Stand 8/2011[↩]
- OVG Bremen – S 2 A 23/08[↩]
- BSG Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 45/08 R, SozR 4–4200 § 23 Nr 5 RdNr 15; BSG Urteil vom 19.08.2010 – B 14 AS 36/09 R, RdNr 17[↩]
- vgl ua zur Hinweispflicht des Gerichts vor nachteiligen Schlüssen aus dem Verhalten eines Beteiligten zB BSGE 102, 181 ff = SozR 4–2500 § 109 Nr 15 RdNr 25; BSG SozR 4–1500 § 128 Nr 5 RdNr 15; BSG SozR 1500 § 103 Nr 23 und 27 mwN[↩]
- vgl zur Sozialhilfe BSG Urteil vom 26.08.2008 – B 8/9b SO 16/07 R, FEVS 60, 346 ff; BSG Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 23/08 R, BSGE 104, 219 ff = SozR 4–3500 § 74 Nr 1, RdNr 20[↩]
- BVerfG Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09, BVerfGE 125, 175 ff = SozR 4–4200 § 20 Nr 12; vgl auch BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3–5870 § 10 Nr 1 S 5[↩]
- BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803, 807[↩]
- vgl für die Sozialhilfe BSG Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R, SozR 4–3500 § 21 Nr 1 RdNr 11; BVerwGE 90, 154 ff[↩]
- BSG Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R, SozR 4–4200 § 22 Nr 4 RdNr 6; vgl zur Sozialhilfe: BSG Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 16/08 R, BSGE 104, 213, 217 = SozR 4–1300 § 44 Nr 20, RdNr 17; zur Erledigung aus Rechtsgründen vgl auch BSG Urteil vom 11.07.2000 – B 1 KR 14/99, SozR 3–1300 § 39 Nr 7[↩]
- vgl zur Sozialhilfe BSG Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 16/08 R, BSGE 104, 213 ff = SozR 4–1300 § 44 Nr 20, RdNr 17; vgl zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung BSG Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 75/10 R, RdNr 10[↩]
- BSG Urteil vom 19.09.2008 – B 14 AS 64/07 R, BSGE 101, 268 = SozR 4–4200 § 23 Nr 2, RdNr 18; BSG Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R, BSGE 102, 194 = SozR 4–4200 § 22 Nr 16, RdNr 23 mwN[↩]
- BSG Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 53/10 R, RdNr 19, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 19.08.2010 – B 14 AS 36/09 R, RdNr 20[↩]
- BSG Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 45/08 R, SozR 4–4200 § 23 Nr 5 RdNr 20 f[↩]
- vgl BSG Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 45/08 R, SozR 4–4200 § 23 Nr 5 RdNr 21; vgl auch SG Bremen Beschlüsse vom 02.03.2010 – S 23 AS 257/10 ER und vom 28.05.2009 – S 23 AS 877/09 ER[↩]
- eingeführt durch Gesetz vom 9.12.2004, BGBl I 3302[↩]
- vgl bereits BSG Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 132/10 R[↩]