Zuviel gezahlt

Wer durch ein Behördenversehen zuviel ALG II erhält, muss dies zurückzahlen. Das gilt aber nur, wenn der Leistungsbezieher den Berechnungsfehler grob fahrlässig nicht erkannt hat.

Dass hierbei ein hoher Maßstab anzulegen ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, mit dem eine
Klage gegen eben eine solche vom Jobcenter verlangte Rückzahlung überzahlter Leistungen abgewiesen wurde: Der Kläger hätte bei Lesen des Bescheids erkennen können, so das Landessozialgericht, dass ihm das Amt doppelt soviel Geld für die Miete zahlte wie er angegeben hatte.

An dieser groben Fahrlässigkeit ändere auch eine behauptete Rechenschwäche und die Einnahme von starken Schmerzmitteln nichts. Denn seinerzeit sei der Kläger schließlich auch in der Lage gewesen, per Internet einen Gebrauchtwagen zu kaufen und diesen alleine in Norddeutschland abzuholen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3. März 2011, L 5 AS 160/09, rechtskräftig