Eine zeitliche Grenze der Lernförderung ergebe sich nicht aus den gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere ist es unzulässig, die Bewilligung von Leistungen der außerschulischen Lernförderung auf zwei Monate zu begrenzen.
Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht in dem hier vorliegenden Fall einer Realschülerin das Job Center dazu verurteilt, für ein Schulhalbjahr die Nachhilfekosten von monatlich 78,00 Euro zu übernehmen. Die Schülerin aus Iserlohn lebt mit Ihrer Mutter von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Das Job Center Märkischer Kreis hatte es abgelehnt, für die Schülerin der 9. Klasse länger als zwei Monate Kosten einer außerschulischen Mathematiknachhilfe zu tragen.
In seiner Entscheidung hat das Sozialgericht Dortmund betont, dass aufgrund der vorgelegten fachkundigen Stellungnahmen der Klassenlehrerin und des Mathematiklehrers die Nachhilfe geeignet und erforderlich sei, um das Lernziel zu erreichen. Insoweit genüge es, wenn die Lernförderung erforderlich sei, um ausreichende Leistungen beizubehalten.
Eine zeitliche Grenze der Lernförderung ergebe sich aus den gesetzlichen Vorgaben nicht. Insbesondere sei es unzulässig, die Bewilligung von Leistungen der außerschulischen Lernförderung auf zwei Monate zu begrenzen. Maßgeblich sei der konkrete Förderungsbedarf für das jeweilige Kind. Die von der Behörde vorgenommene pauschale Begrenzung des Anspruchs stehe der durch das Bundesverfassungsgericht angemahnten Verwirklichung von Chancengerechtigkeit für Kinder von langzeitarbeitslosen Eltern entgegen.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20. Dezember 2013 – S 19 AS 1036/12






