Die Fahrt zum eigenen Kind
Fahrtkosten, die für Ausübung des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind entstanden sind, sind für Leistungsberechtigte nach dem SGB II vom Jobcenter, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, nur in Höhe des günstigsten Bahntickets (hier: Bayernticket) zu übernehmen.
Im hier vom …
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