Leistungsrückforderung bei Straftat
Nicht jedes verwerfliche Verhalten, das zu einer Leistungserbringung nach dem SGB II führt, hat eine Ersatzpflicht zur Folge. Lediglich bei einem „sozialwidrigen Verhalten“ mit spezifischem Bezug zur Leistungserbringung kann die Leistung zurückgefordert werden. Das Verhalten muss in seiner Handlungstendenz auf …
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