Ein Pflegedienst, der Intensivpflege in Wohngemeinschaften erbringt, wird nicht Inhaber eines Anspruchs auf Hilfe zur Pflege, wenn die Pflegebedürftige verstirbt.
In dem hier vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall war die im Jahr 2010 geborene ursprüngliche Klägerin seit Oktober 2018 palliativpflegebedürftig. Sie lebte in einer Wohngemeinschaft und wurde dort von einem – von der Betreiberin der Wohngemeinschaft unabhängigen – Pflegedienst gepflegt. Sie klagte vor dem Sozialgericht Düsseldorf gegen die Stadt Remscheid als Sozialhilfeträger auf Leistungen für die ihr durch den Pflegedienst erbrachten Hilfen in Höhe von rund 42.000 €. Nach ihrem Tod im September 2021 erklärte der Pflegedienst, das Verfahren als Sonderrechtsnachfolger fortzuführen.
Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage als unbegründet ab. Und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nun auch die Berufung des Pflegedienstes zurückgewiesen:
Ein Pflegedienst könne zu Lebzeiten bestehende Ansprüche der verstorbenen Pflegebedürftigen auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII nicht selbst geltend machen. Da solche Ansprüche höchstpersönlicher Natur seien, bedürfe es für ihre Geltendmachung als Rechtsnachfolger einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.
Einzig in Betracht komme ein gesetzlicher Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII. Danach stehe der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung erbracht worden ist, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
Der Pflegedienst habe an die Pflegebedürftige jedoch keine „Leistungen für Einrichtungen“ erbracht. Der Gesetzgeber unterscheide bei der Begriffsbestimmung zwischen Leistungen außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen) und Leistungen in teilstationären oder stationären Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen). Ambulante Dienste seien mithin gerade keine Einrichtungen i.S. dieser Definition.
§ 19 Abs. 6 SGB XII könne aufgrund seiner eindeutigen Grenzen auch nicht analog auf Anbieter von Pflegeleistungen wie die Klägerin Anwendung finden.
Die unterschiedliche Behandlung verstoße schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Landessozialgericht Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 28. Oktober 2024 – L 20 SO 362/221
- nicht rechtskräftig; Revision eingelegt beim Bundessozialgericht, B 8 SO 1/25 R[↩]