Anforderungen an einen „wichtigen Grund“ zur Arbeitsaufgabe

Im Bereich der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind an einen „wichtigen Grund“ für eine Arbeitsaufgabe, wodurch die Sanktion ausgeschlossen wird, nicht an den strengen Maßstäben zu messen, die im Sperrzeitenrecht der Arbeitslosenversicherung gelten, weil anders als dort die Leistung steuerfinanziert ist und nicht durch die Gemeinschaft der Arbeitnehmer aufgebracht wird.

So das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, die wegen Mobbing ihre Arbeitsstelle kündigte. Die daraufhin wegen der eingetretenen Sperrzeit des Arbeitslosengeldes gezahlte Grundsicherungsleistung wurde nach Ablauf der Sperrzeit zurückverlangt. Die Klägerin hatte gekündigt, nachdem es an ihrem bisherigen Arbeitsplatz aus ihrer Sicht zu „Mobbing“ gegen sie gekommen war. Auch nach einer Umsetzung in eine andere Abteilung seien die Attacken weitergegangen. Sie bezog im Anschluss an die Kündigung Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, nachdem die Bundesagentur für Arbeit eine 12-wöchige Sperrzeit festgestellt hatte, während der ihr kein Arbeitslosengeld gezahlt wurde. Später wurde die Erstattung der Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum der Sperrzeit gefordert, weil sie insoweit ihre Hilfebedürftigkeit selbst zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe. Ihre Klage vor dem Sozialgericht Koblenz hatte keinen Erfolg, so dass sie Berufung eingelegt hat.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz sei ein „wichtiger Grund“ für eine Arbeitsaufgabe, der die Sanktion ausschließe, nicht an den strengen Maßstäben zu messen, die im Sperrzeitenrecht der Arbeitslosenversicherung gelten, weil anders als dort die Leistung steuerfinanziert sei und nicht durch die Gemeinschaft der Arbeitnehmer aufgebracht werde. Ein „wichtiger Grund“ sei daher anzunehmen, wenn den Hilfebedürftigen vernünftige und aus Sicht eines objektiven Dritten nachvollziehbare Erwägungen zu dem konkreten Verhalten bewogen haben. Auch wenn die Klägerin eine fehlende Möglichkeit zur weiteren Arbeit bei der bisherigen Firma nicht ärztlich habe feststellen lassen, ergebe sich aus ihren nachvollziehbaren Aussagen, dass sie durch immer wiederkehrende Herabsetzungen durch Kollegen zur Arbeitsaufgabe nachvollziehbar veranlasst worden sei. Ein wichtiger Grund wurde daher festgestellt, so dass sie die Leistungen trotz der eingetretenen Sperrzeit nicht erstatten musste.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Juni 2012 – L 3 AS 159/12