Beiträge zur privaten Krankenversicherung

Sind Sozialhilfeempfänger privat krankenversichert, muss der Sozialhilfeträger die Beiträge für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung in voller Höhe übernehmen. Bislang hatten die zuständigen Träger die Beiträge „gedeckelt“ und nur die Kosten übernommen, die für einen gesetzlich versicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II anfallen. Auf dem Differenzbetrag blieben die Sozialhilfeempfänger sitzen. Diese Praxis finde im Gesetz keine Stütze, entschied nun das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart in zwei Eilverfahren.

Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, so die Stuttgarter Richter, dass insoweit eine Regelungslücke bestehe; das Problem sei allerdings vor dem Hintergrund der fehlenden politischen Einigungsmöglichkeiten nicht gelöst worden. Dem Versicherten als schwächstem Glied in der Kette könne es nicht zugemutet werden, die Folgen dieser gesetzgeberischen Unzulänglichkeit zu tragen. Diese könnten nicht nur in der Beschränkung der Versorgung auf eine Notversorgung bei akuten Erkrankungen, sondern auch darin bestehen, dass die Versicherung mit möglichen Beitragsrückständen gegenüber dem Versicherten aufrechne, der jedoch ohnehin schon mit dem Existenzminimum auskommen müsse. Jedenfalls in den zur Entscheidung gestandenen Eilverfahren wurde der Grundsicherungsträger daher verurteilt, die vollen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. Juni 2009 und 8. Juli 2009 – L 2 SO 2529/09 Er-B und L 7 SO 2453/09 ER-B