Keine neuen Rolläden

ALG II-Empfänger haben Anspruch auf Erstattung angemessener Unterkunftskosten. Bei selbstgenutztem Wohneigentum umfasst dies Aufwendungen, die zu dessen Erhalt geeignet und erforderlich sind. Ob dies auch für die Reparatur defekter Rollläden gilt, sah das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einer aktuellen Entscheidung allerdings als fraglich an. Jedenfalls aber bestehe keine Eilbedürftigkeit. Denn es sei nicht plausibel, dass die vom Kläger beklagten Gesundheitsbeschwerden auf defekte Rollläden zurückzuführen seien.

In einem Eilverfahren hatten die Richter am Landessozialgericht über den Antrag eines Mannes aus Offenbach zu entscheiden, der Leistungen nach dem SGB II erhält. Der 62-Jährige lebt mit seiner Familie in einer Eigentumswohnung. Im April beantragte er die Übernahme der Reparaturkosten bzw. die Erneuerung von zwei defekten Rollläden. Weil diese nicht mehr schließen, leide er unter Schlaflosigkeit, Fluglärm sowie einer gestörten Privatsphäre. Hierdurch sei seine Gesundheit bereits beeinträchtigt. Der Grundsicherungsträger lehnte die Kostenübernahme jedoch mit der Begründung ab, dass schließlich nur jedes zweite Wohnhaus Rollläden habe. Ein Rollladen sei daher kein dringend notwendiger Erhaltungsgegenstand von Wohnraum.

Diese Auffassung sei gegebenenfalls – so die Sozialrichter – in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen. Vor dieser Klärung sei der Grundsicherungsträger mangels Eilbedürftigkeit jedenfalls nicht zu einer Kostenübernahme zu verpflichten.

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. September 2009 – L 7 AS 334/09 B ER