Eingliederungsmaßnahme ohne Eingliederungsvereinbarung

Wie das Bundessozialgericht jetzt entschieden hat, darf die Nichtteilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung oder einer Trainingsmaßnahme nur dann zu einer Absenkung des Arbeitslosengelds II führen, wenn zuvor eine Eingliederungsvereinba­rung zwischen dem Grundsicherungsträger und dem Hilfebedürftigen geschlossen worden ist.

Die Klägerin des jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Rechtsstreits stand im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II. Eine Eingliederungsvereinbarung war zwischen ihr und dem für sie zuständigen Grundsicherungsträger, der ARGE Freiburg, nicht geschlossen worden. Die beklagte ARGE Freiburg gab der Kläge­rin unter dem 19. Oktober 2006 auf, ab 23. Oktober 2006 an einer Maßnahme der Eignungsfeststel­lung/Trainingsmaßnahme für kaufmännische Sachbearbeitung, die am 16. Oktober 2006 begonnen habe und bis 8. Dezember 2006 dauern werde, teilzunehmen. Die Klägerin trat die Eingliederungs­maßnahme nicht an und wies darauf hin, dass sie sich von einer sehr schweren Grippe habe erholen müssen. Im Übrigen sei ihr als Alleinerziehender lediglich eine vierstündige Schulung möglich. Die Beklagte senkte die Regelleistung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007 um 104 € ab.

Das Bundessozialgericht ist den Vorinstanzen gefolgt, die beide der Klage stattgegeben haben. Es liegt, so das Bundessozialgericht, kein Tatbestand des § 31 SGB II vor, der eine Absenkung des Arbeitslosengelds II rechtfertigen könnte. Nicht erfüllt ist zunächst der Tatbestand des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchstabe c SGB II, weil eine von der Vorschrift vorausgesetzte Eingliederungsvereinbarung zwischen den Betei­ligten nicht geschlossen worden ist. Auch § 31 Abs 4 Nr 3 Buchstabe b SGB II, auf den sich die Be­klagte zum Schluss nur noch berufen hat, greift nicht ein. Zwar verweist diese Vorschrift ihrem Wort­laut nach auf sämtliche Sperrzeittatbestände des Arbeitslosenversicherungsrechts. Jedoch finden die Sperrzeittatbestände im SGB II jedenfalls dann keine Anwendung, wenn sie sinngemäß bereits in § 31 Abs 1 SGB II geregelt sind.

Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 20/09 R