Arbeitsaufgabe im laufenden ALG II-Bezug

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg ist das Arbeitslosengeld II auch dann in einer ersten Stufe um 30% der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abzusenken, in denen erwerbsfähige Hilfebedürftige während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II eine selbst gesuchte und zumutbare Beschäftigung aufgeben und damit die Voraussetzungen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen würde. Eine solche Sanktion gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b und Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III setzt, so das Landessozialgericht in seinen Urteilsgründen, nicht voraus, dass dem Hilfebedürftigen vorher eine Rechtsfolgenbelehrung über die Sanktionsfolgen erteilt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigungsaufnahme dem zuständigen Leistungsträger rechtzeitig mitgeteilt worden ist.

Mit dieser Entscheidung widerspricht das Landessozialgericht Hamburg der gegenteiligen Auffassung, nach der § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II als Ermächtigungsgrundlage für Sanktionen nur anzuwenden ist, wenn die sperrzeitbegründende Pflichtverletzung zeitlich vor dem Eintritt in den Leistungsbezug liegt. Denn es würde, so das Landessozialgericht Hamburg, einen mit Sinn und Zweck des § 31 SGB II nicht zu vereinbarenden Wertungswiderspruch bedeuten, denjenigen zu sanktionieren, der vor dem Leistungsbezug nach dem SGB II eine Beschäftigung aufgegeben hat und gegenüber dem mangels Anspruchsberechtigung nach dem SGB III eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nicht festgestellt werden kann, obwohl er über eine drohende Sanktion nach § 31 SGB II nie belehrt worden ist, aber denjenigen nicht zu sanktionieren, der während des Leistungsbezuges nach dem SGB II ein selbst gesuchtes Beschäftigungsverhältnis in sperrzeitrelevanter Weise aufgegeben hat.

Die Gegenauffassung kann, so das Landessozialgericht Hamburg in seinen Entscheidungsgründen weiter, auch nicht auf ein nach Wortlaut und Systematik in § 31 SGB II angelegtes Rangverhältnis zwischen den Sanktionstatbeständen des Abs. 1 und des Abs. 4, mögliche Überschneidungen dieser Tatbestände, die Funktion von § 31 Abs. 4 SGB II, die Wirkungen des Sperrzeitrechts vor Umgehungen zu schützen oder die Annahme gestützt werden, dass die hier vertretene Auffassung zu einer Doppelung von Sanktionsfolgen führen könne.

Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 16. Juli 2009 – L 5 AS 20/07