Umzugskostenübernahme ohne vorherige Zusicherung

Liegt allein deshalb keine vorherige Zusicherung zur Umzugskostenübernahme vor, weil der zuständige Träger sie zu Unrecht abgelehnt hat, besteht dennoch ein Anspruch auf Kostenerstattung.

Nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II können Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Diese vorherige Zusicherung ist grundsätzlich als konstitutiv für die Übernahme der Umzugskosten zu betrachten1. Liegt allerdings allein deshalb keine vorherige Zusicherung zur Umzugskostenübernahme vor, weil der zuständige Träger sie zu Unrecht abgelehnt hat, besteht dennoch ein Anspruch auf Kostenerstattung. Denn nach dem auch in § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB V und § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken kann sich der Träger seiner Kostenerstattungspflicht nicht dadurch entziehen, dass er sich bereits im Vorfeld rechtswidrig verhält. Ansonsten würde es dem Träger ermöglicht, durch eine rechtswidrige Vereitelung der formalen Voraussetzungen für die Kostenübernahme die Durchsetzung eines an sich gegebenen materiellen Anspruchs zu verhindern. Zudem wird vertreten, dass es einer vorherigen Zusicherung dann nicht bedarf, wenn der Träger treuwidrig eine fristgerechte Übernahmeerklärung verweigert2. Wenn aber sogar eine bloße Nichterteilung der Zusicherung innerhalb rechtzeitiger Frist bereits das Erfordernis einer vorherigen Zusicherung aufhebt, dann erst recht die rechtswidrige Ablehnung der Zusicherung.

Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 18. Juni 2010 – S 6 AS 185/08

  1. vgl. Lauterbach , in: Gagel, SGB III, 38. EL 2010, § 22 SGB II, Rn. 89[]
  2. SG Duisburg, Beschluss vom 28.01.2008 – S 29 AS 123/07 ER; SG Dresden, Beschluss vom 06.06.2006 – S 23 AS 838/06 ER; Lauterbach, in: Gagel, SGB III, 38. EL 2010, § 22 SGB II, Rn. 93[]