Gemäß § 16 d SGB II dürfen nur im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten als Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (1 €-Job) angeboten werden. Fehlt es bei einem dieser 1-Euro-Jobs an der „Zusätzlichkeit“ der Arbeit gemäß § 16 d SGB II, besteht ein Anspruch auf Erstattung des normalen Arbeitsentgelts, regelmäßig also des Tariflohns.
So hat im hier zu entscheidenden Fall das Bundessozialgericht einem Kläger gegen das beklagte Jobcenter einen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch zugesprochen: Der Langzeitarbeitslose erhält eine Erstattung vom zuständigen Jobcenter in Höhe des Tariflohns, denn bei der Arbeitsgelegenheit, die vom Kläger wahrgenommen worden ist, fehlte das Merkmal der Zusätzlichkeit. Die Verpflichtung zu dieser Arbeit ist somit rechtswidrig gewesen. Der Kläger hatte Arbeiten zu verrichten, die dem Umzugs- und Speditionsgewerbe zugerechnet werden. Es handelte sich nicht um zusätzliche Arbeiten.
Das Jobcenter hat durch die Schaffung der Arbeitsgelegenheit und die Zuweisung des Klägers an den Maßnahmeträger die Arbeitsleistung veranlasst. Das ist maßgebend für den Vermögensvorteil des Beklagten, der durch diese nicht zusätzliche Tätigkeit erlangt worden ist. Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs ist davon auszugehen, dass der Beklagte für die Arbeit des Klägers das übliche Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe hätte aufwenden müssen und dem hieraus resultierenden Betrag die von dem Beklagten erbrachten Grundsicherungsleistungen (einschließlich der zu tragenden Aufwendungen für die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) gegenüber zu stellen sind. Dabei können hierbei jedoch nur Sozialleistungen berücksichtigt werden, die der Kläger für die Zeit erhalten hat, in der er durch seine Arbeitsleistung eine Bereicherung des beklagten Jobcenters bewirkt hat. Dies war hier der Zeitraum vom 25. April 2005 bis 18. Mai 2005 und es sind nicht die gesamten Grundsicherungsleistungen für die Monate April und Mai 2005 zu berücksichtigen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 98/10 R






