Ein Anspruch auf Kostenübernahme für Verdunkelungsvorhänge gegen das Sozialamt besteht auchbei großer Hitze nicht.
Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall dem Anliegen einer Leverkusenerin keinen Erfolg beschieden. Die Frau hatte während der Hitzewelle im Jahr 2019 beim Sozialamt beantragt, die Kosten von rund 1.700,00 Euro für Gardinen und Rollos von einem Raumausstatter zu übernehmen. Wegen der unerträglichen Hitze in der Wohnung sei die Sache eilbedürftig. Entsprechend stellte sie beim Sozialgericht Düsseldorf einen Antrag auf Eilrechtsschutz. Wenn sie keine Vorhänge bekomme, wolle sie hilfsweise, dass das Sozialamt die Kosten für Hotelübernachtungen trage.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf könne – selbst wenn ein Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung mit Vorhängen bestehen sollte – dieser dann nur in angemessenem Umfang möglich sein, der allenfalls einen geringen Bruchteil des geforderten Betrags ausmachen könne.
Darüber hinaus sei die Sache auch nicht eilbedürftig. Von der Hitzewelle seien alle Bürger betroffen. Die Antragstellerin könne sich selbst behelfen, so wie andere Stadtbewohner auch. Sie könne nachts lüften, feuchte Laken vor die Fenster hängen, vorübergehend eine sonnenreflektierende Folie anbringen und sich tagsüber in klimatisierten öffentlichen Räumen aufhalten.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf bestehe auf die hilfsweise beantragten Hotelübernachtungskosten während der Hitzewelle erst recht kein Anspruch.
Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2019 – S 17 SO 303/19 ER