Alltagskleidung ist aus dem Regelsatz zu beschaffen. Dadurch, dass sie auch in der Berufsschule getragen werden kann, wird es keine vom Jobcenter zu erstattende Berufsbekleidung.
In dem hier vorliegenden Fall ist mit dieser Begründung vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Kostenübernahme für Kleidung, die auch privat getragen werden kann, verweigert worden. Das Jobcenter hatte sich geweigert, einer damals 16-jährige Schülerin aus Hildesheim die Erstattung von Bekleidungskosten zu bewilligen. Die Schülerin besuchte eine Berufseinstiegsklasse für Hauswirtschaft und Pflege. Für den schulischen Kochunterricht brauchte sie eine weiße Hose, weiße T-Shirts und rutschfeste Schuhe. Beim Jobcenter legte sie ein Schreiben der Schule vor, wonach diese Kleidungsstücke im Unterricht als Kochkleidung benötigt würden. Sie überreichte diverse Kassenbons der Firmen Primark und Deichmann etc., aus denen sich die Kosten ergeben sollten.
Die Ablehnung des Antrags begründete das Jobcenter damit, Kosten für persönlichen Schulbedarf seien bereits bewilligt worden und darüber hinaus komme keine weitere Kostenübernahme in Betracht. Nachdem die daraufhin erhobene Klage vom Sozialgericht Hildesheim abgewiesen1 worden war wurde gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, über die das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nun zu entscheiden hatte.
Nach Auffassung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen handele es sich bei den erworbenen Kleidungsstücken um keine spezielle Berufskleidung, sondern um Alltagskleidung, die auch außerhalb des Schulunterrichts getragen werden kann. Es sei schon nicht nachvollziehbar, für einen Einkauf von Schulkleidung von Hildesheim nach Braunschweig zu Primark zu fahren und dann auf einem langen Kassenbon einzelne Positionen als Nachweis zu markieren. Das gleiche Kleidungsstück könne nicht auf dem einen Bon privat und auf dem anderen Bon schulisch deklariert werden. Es werde deutlich, dass die Klägerin nicht gezielt Schulkleidung eingekauft habe, wie es bei einem Fachgeschäft der Fall wäre. Wenig überzeugend sei es auch, mit Kassenzetteln aus dem Monat Mai vermeintliche Kosten für das neue Schuljahr im September belegen zu wollen. Es handele sich insgesamt um Einkäufe in herkömmlichen Bekleidungsgeschäften des unteren Preissegments, die nicht ausschließlich für Unterrichtszwecke getätigt wurden. Alltagskleidung sei aus dem Regelsatz zu beschaffen und werde nicht dadurch zu Berufskleidung, dass sie auch in der Schule getragen wird.
Damit stimmte das Landessozialgericht dem Jobcenter zu und die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. April 2020 – L 11 AS 922/18 NZB
- SG Hildesheim, Urteil vom 11.10.2018 – S 58 AS 56/16[↩]