Zur Befriedigung von Altschulden kann die Corona-Soforthilfe nicht dienen. Sie ist zweckgebunden und unpfändbar.
So hat das Landgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall eines Steuerberaters entschieden, der seine Honorarforderungen beim Schuldner eintreiben wollte. Das Landgericht hat bestätigt, dass das Amtsgericht Bergisch Gladbach den vollen Betrag der Corona-Soforthilfe zu recht an den Schuldner freigegeben hatte. Ein Steuerberater macht Honorarforderungen aus den Jahren 2014/2015 gegen den Schuldner geltend. Dazu ließ er sich den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung seines Kontoguthabens gegenüber seiner Bank pfänden und zur Einziehung überweisen. Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto geführt. Der Schuldner erhielt über das Programm zur Gewährung von Corona-Soforthilfen 9.000 Euro als einmalige Pauschale bewilligt mit der Maßgabe, dass die Soforthilfe vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden soll.
Die Aufhebung der Pfändung auf seinem Konto und die Freigabe des Betrages i.H.v. 9.000 Euro für sich und für den laufenden Lebensunterhalt seiner Familie hat der Schuldner beim Amtsgericht Bergisch Gladbach beantragt. Nachdem das Amtsgericht Bergisch-Gladbach1 die Corona-Soforthilfe in voller Höhe an den Schuldner freigegeben hatte, ist vom Gläubiger sofortige Beschwerde erhoben worden. Er machte geltend, der Schuldner sei nicht schutzwürdig. Immerhin fahre er einen Pkw der gehobenen Mittelklasse und hätte seine Schulden längst bei ihm begleichen können. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache unter erneuter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
Seine Entscheidung hat das Landgericht Köln damit begründet, dass das Zwangsvollstreckungsrecht den Antrag auf Freigabe der Corona-Soforthilfe von einem sogenannten Pfändungsschutzkonto nicht kenne. Deshalb hat das Landgericht Köln den Antrag als Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nach § 765a ZPO ausgelegt. Der Anspruch des Schuldners auf die Corona-Soforthilfe sei unpfändbar und schließe daher den Gläubigerzugriff aus, soweit dieser mit dem der Zahlung zugrunde liegenden Zweck unvereinbar wäre. Die Zweckbindung ergebe sich aus dem Leistungszweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie und könne daher nicht zur Befriedigung von Altschulden dienen. Es dürfe keinen Unterschied machen, dass die Corona-Soforthilfe auf ein besonderes Pfändungsschutzkonto überwiesen wurde.
Landgericht Köln, Beschluss vom 23. April 2020 – 39 T 57/20
- AG Bergisch-Gladbach, Beschluss vom 08.04.2020 – 39 M 1232/17[↩]