Kein ALG II während der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe

Wird ein ALG II-Empfänger zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen, so steht ihm für die Zeit seiner Haft kein Arbeitslosengeld II zu.

In einem jetzt vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall war der Kläger, der seit Oktober 2005 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs bezog, Ende September 2009 zur Vollstreckung einer ca. fünfwöchigen Ersatzfreiheitsstrafe in eine JVA aufgenommen worden. Nach Verbüßung seiner Strafe im geschlossenen Vollzug wurde er Anfang November 2009 entlassen. Die bremische Arbeitsgemeinschaft, die von der Inhaftierung durch die JVA informiert worden war, forderte daraufhin das Arbeitslosengeld II für die Zeit der Haft vom Kläger teilweise zurück.

Diese Rückforderung hat das Landessozialgericht nun als rechtmäßig angesehen. Beim Sozialgericht Bremen1 war der Kläger dagegen noch erfolgreich gewesen mit seiner Argumentation, es handele sich bei einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht um eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung, da für die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe die Vollstreckungsbehörde zuständig sei.

Dies sah das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen jedoch anders und betonte, dass mit der Verhängung einer Geldstrafe nach Tagessätzen zugleich auch die Ersatzfreiheitsstrafe richterlich verfügt wird. An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt dann kraft Gesetzes die Freiheitsstrafe, wobei ein Tag Freiheitsstrafe einem Tagessatz entspricht (§ 43 StGB).

Maßgeblich für den gesetzlichen Leistungsausschluss war nach Ansicht des Landessozialgerichts, dass auch während der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe ein „Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung“ erfolgt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Damit besteht vom Tag der Aufnahme an kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17. Juni 2010 – L 15 AS 96/10

  1. SG Bremen – S 23 AS 2171/09[]