Der für die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 III 2 SGB II in der bis Ende 2008 geltenden Fassung („1-€-Jobs“) zuständige Träger von Leistungen nach dem SGB II darf einen Träger der freien Wohlfahrtspflege, hier einem gemeinnützigen eingetragenen Verein, der als Maßnahmeträger solche Arbeitsgelegenheiten nach Vorgaben des Leistungsträgers bereitstellt, auf der Grundlage des § 17 I 2 SGB II auch ohne die in § 17 II SGB II vorgesehenen Vereinbarungen durch Verwaltungsakt fördern. Die Förderung steht im Ermessen des SGB II-Trägers. Der Maßnahmeträger hat lediglich Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.
Bei der Ausübung des Ermessens hat der Leistungsträger die im Gesetz angelegte Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Maßnahmeträger zu beachten. Danach ist die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten Aufgabe des Leistungsträgers. Überträgt er diese Aufgabe auf einen Träger der freien Wohlfahrtspflege, hat er die Interessen dieses Maßnahmeträgers angemessen zu wahren.
Ein Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn der Maßnahmeträger eine bestimmte Zahl von Plätzen für Arbeitsgelegenheiten bereitstellen muss, die Plätze im Rahmen der Zuweisungsentscheidung ausschließlich vom Leistungsträger besetzt werden, der Maßnahmeträger aber ohne wirksame Ausgleichsinstrumente allein das finanzielle Risiko der Platzauslastung trägt (Überbürdung eines ungewöhnlichen Risikos).
Zur Frage, inwieweit das finanzielle (Auslastungs)risiko des Maßnahmeträgers durch verschiedene im Förderbescheid vorgesehene Ausgleichsinstrumente gemindert wird.
Die Kostenentscheidung im Rechtsstreit zwischen Leistungsträger und Maßnahmeträger über dessen Förderung für die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II ist nach § 197 a Abs. 1 SGG zu treffen. Der Maßnahmeträger gehört nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen.
Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 27. April 2010 – S 59 AS 113/08