Fortbildungskosten

Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben i.S.d. § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II sind solche, die dem Grund und der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen. Hierzu können auch Fortbildungskosten gehören.

Nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SGB II). Als Einkommen zu berücksichtigen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II bestimmt, dass die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen sind.

Die hier im Streit stehenden, von N. für seine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten am Freiburger Ausbildungsinstitut für Verhaltenstherapie GmbH (F.-GmbH) zu zahlenden Kursgebühren in Höhe von monatlich 250,00 Euro erfüllen den Tatbestand des § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II und sind deshalb von dessen Einkommen abzusetzen. Notwendige Ausgaben im Sinne der genannten Bestimmung können, wie das SG unter Hinweis auf die einschlägige Kommentarliteratur bereits zutreffend ausgeführt hat, auch Fortbildungskosten sein. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die geltend gemachten Ausgaben mit der Erzielung der Einnahmen verbunden sind, sie also dem Grund und der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen1. Dass diese Voraussetzung im Fall der von N. zu tragenden Aufwendungen für seine Fortbildung erfüllt ist, haben die Antragsteller jedenfalls durch Vorlage der Bescheinigung seiner Arbeitgeberin, der R.-Klinik vom 24. August 2012 glaubhaft gemacht. Aus dieser Bescheinigung ergibt sich, dass eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten zwingende Voraussetzungen für eine Beschäftigung des N. in dieser Klinik ist. Anhaltspunkte, die das Landessozialgericht veranlassen könnten, an der Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung vom 24. August 2012 zu zweifeln, sind nicht ersichtlich und wurden vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen. Auf Grundlage welcher tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen der Antragsgegner auch in Kenntnis der Bescheinigung vom 24. August 2012 noch meint, der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Berufsausübung und Fortbildung könne nicht festgestellt werden, vermag das Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht nachzuvollziehen. Der Umstand, dass die fraglichen Aufwendungen erst im Juni 2012 geltend gemacht worden sind, ist hierfür jedenfalls ohne Relevanz. Auch die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag zwischen der R.-Klinik und N. keine entsprechende Klausel enthält, steht der Annahme, dass der Erwerb der geforderten Qualifikation durch N. für die R.-Klinik tatsächlich Einstellungsvoraussetzung gewesen ist, nicht entgegen. Im Ergebnis steht aufgrund der Angaben der R.-Klinik in der Bescheinigung vom 24. August 2012 fest, dass N. durch eine Aufgabe der laufenden Fortbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten eine Weiterbeschäftigung bei der R.-Klinik – im Arbeitsvertrag vom 9. März 2012 wurde eine sechsmonatige Probezeit (ablaufend am 30. September 2012) vereinbart – zumindest ernstlich gefährden würde. Bei dieser Sachlage kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die für die Fortbildung anfallenden Ausgaben mit der Erzielung der Einnahmen notwendig verbunden im Sinne des § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II sind.

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen kann allerdings nur ein monatlicher Betrag in Höhe von 250,00 Euro berücksichtigt werden; die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines höheren Absetzbetrages sind nicht glaubhaft gemacht. Insoweit hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – im Ergebnis – zu Recht abgelehnt; die Beschwerde war deshalb teilweise zurückzuweisen. Aus dem von den Antragstellerinnen gegenüber dem SG vorgelegten Schreiben der F.-GmbH vom 13. Juni 2012 ergibt sich, dass N. monatliche Kursgebühren in Höhe von 250,00 Euro zu zahlen hat. Dies gilt für die bis 31. Dezember 2012 andauernde Theoriephase ebenso wie für die sich anschließende Theorieausbildung und Selbsterfahrung (1. Januar bis 30. Juni 2013). Die von N. bis 31. Dezember 2012 zusätzlich zu entrichtenden 50,00 Euro monatlich betreffen eine Ratenzahlung für offenstehende Kursgebühren; mithin handelt es sich um die Tilgung rückständiger Gebühren. Diese Aufwendungen sind nicht für die laufende Berufsausübung erforderlich; sie dienen vielmehr der Schuldentilgung. Derartige Zahlungen können auch im Rahmen der nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 SGB II anzusetzenden Absetzbeträge keine Berücksichtigung finden. In zeitlicher Hinsicht war die einstweilige Anordnung bis 31. Januar 2013 zu befristen, da der laufende Bewilligungsabschnitt zu diesem Zeitpunkt endet und der einstweilige Rechtsschutz in Vornahmesachen nicht über den Streitgegenstand des Hauptsacherechtsbehelfs hinausgehen kann2.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. September 2012 – L 13 AS 3794/12 ER-B

  1. Geiger in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 11 Rdnr. 14 m.w.N.[]
  2. LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 10.09.2012 – L 13 AS 2976/12 ER-B[]