Sowohl bei der Berechnung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) wie auch bei der Frage, für wenn das ALG II bzw. Sozialgeld alles zu gewähren ist, begegnet man immer wieder dem Begriff der Bedarfsgemeinschaft. Doch was ist unter einer Bedarfsgemeinschaft zu verstehen?
Legaldefinition
Die gesetzliche Definition der Bedarfsgemeinschaft findet sich in § 7 Abs. 3 SGB II. Hiernach gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft:
- die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
- die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
- als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen:
- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
- der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
- eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder dieser Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Der Ehegatte
Ehegatte oder Lebenspartner gehören stets zur Bedarfsgemeinschaft, solange sie nicht dauernd getrennt leben. Eine bloß vorübergehende Trennung beendet die Bedarfsgemeinschaft nicht
Der nichteheliche Lebensgefährte
Leben mehrere Personen im gleichen Haushalt mit Erwerbsfähigen zusammen und betreiben den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam, so werden diese nicht in jedem Fall als eine Bedarfsgemeinschaft behandelt. Zur Bedarfsgemeinschaft zählt vielmehr nur der nichteheliche Lebensgefährte, sobald „in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“.
Keine Bedarfsgemeinschaft bestehen danach bei kurzfristigen Beziehungen, auch wenn man zusammenzieht, bei Wohngemeinschaften oder mit einem Untermieter. Denn in diesen Fällen fehlt es jeweils (noch) an dem Willen zum gegenseitigen Einstand und zur gegenseitigen Verantwortung.
Eine Bedarfsgemeinschaft liegt mithin nur dann vor, wenn die Partner in einer „Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft“ leben. Wann genau eine solche „Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft“ und damit eine Bedarfsgemeinschaft anzunehmen ist, ist anhand der Kriterien des § 7 Abs. 3a SGB II zu entscheiden. Hiernach wird der erforderliche wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn die Partner
- länger als ein Jahr zusammenleben,
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Wichtig ist jedoch, dass diese Kriterien des § 7 Abs. 3a SGB II nur eine Vermutung aufstellen. Im Einzelfall kann mithin auch bei Vorliegen eines dieser Kriterien eine Bedarfsgemeinschaft trotzdem zu verneinen sein. In diesem Fall müssen Sie allerdings nachweisen, dass (und aus welchen Gründen) diese gesetzliche Vermutung in Ihrem Fall nicht zutrifft. In diesem Fall muss von Ihnen nachgewiesen werden, dass trotz gleicher Wohnugn getrennte Haushalte geführt werden. Typische Anhaltspunkte für solche getrennten Haushalte sind etwa, wenn
- jeder für sich einkauft,
- jeder für sich kocht,
- jeder seine Wäsche selbst wäscht,
- Möbel und sonstige Hausratsgegenstände nicht gemeinsam angeschafft werden und
- jeder der Mitbewohner sein Leben im Wesentlichen ohne Rücksicht auf den Anderen gestaltet.
Zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft führt im Übrigen auch nicht nur die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau. Bedarfsgemeinschaften können gleichermassen auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern bestehen.
Kinder
Ebenfalls zur Bedarfsgemeinschaft gehören die Kinder
- des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder
- seines Partners,
solange sie
- unter 25. Jahre alt und
- unverheiratet sind und
- keine eigenen Kinder haben.
Mit ihrem 25. Geburtstag scheiden die Kinder also regelmäßig aus der Bedarfsgemeinschaft aus, ebenso, falls sie vorher heiraten.
Ebenfalls nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören Kinder, die zwar noch nicht 25 Jahre alt und auch unverheiratet sind, die aber selbst ein Kind haben. Diese Kinder bilden vielmehr mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Eltern
Ebenfalls zur Bedarfsgemeinschaft zählen Vater und Mutter eines erwerbsfähigen, unverheirateten Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn diese selbst nicht erwerbsfähig sind.
Eltern, die selbst nicht erwerbsfähig sind, etwa wegen Erreichens der Altersgrenze, bilden dennoch mit ihren unverheirateten, noch nicht 25 Jahre alten Kindern eine Bedarfsgemeinschaft, sofern mindestens ein Kind erwerbsfähig ist. Dies ist dann der Fall, wenn dieses Kind mindestens 15 Jahre alt ist.