Härtefall-Katalog

Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Hartz-IV-Urteil den Gesetzgeber unter anderem auch gefordert hat, im Rahmen der Grundsicherung einen laufenden Bedarf für besondere Härtefällen zu regeln, reagieren das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur für Arbeit nun mit einer Geschäftsanweisung, die einen Katalog der anzuerkennenden Härtefallaufwendungen enthält und weitestmöglichst wieder einschränkt. Danach können ab sofort laufende Leistungen geltend gemacht werden, wenn Hilfebedürftige einen „unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf haben.“

Positivkatalog

Nach dieser Geschäftsanweisung können unter anderem folgende Aufwendungen als außergewöhnliche, laufende Belastungen anerkannt werden:

  • Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel im Ausnahmefall, zum Beispiel:
    • Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis oder
    • Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion,
  • Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, die gewisse Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen können und keine Hilfe von anderen erhalten,
  • Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit den Kindern, also regelmäßige Fahrt- oder Übernachtungskosten,
  • Kosten für Nachhilfeunterricht, aber nur im besonderen Einzelfal:
    • bei besonderen Anlass(z.B. langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie) und
    • die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfes innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, längstens bis zum Schuljahresende.
    • Vorrangig sind schulische Angebote wie Förderkurse zu nutzen.

Die Leistungen sollen nach der Geschäftsanweisung nur gewährt, wenn ansonsten eine erhebliche Unterversorgung drohen würde. Bedarfsspitzen sind durch Wirtschaften mit der Regelleistung auszugleichen.

Negativkatalog

Dagegen verneint die Geschäftsanweisung das Bestehen eines Härtefalls ausdrücklich bei folgenden Aufwendungen

  • Praxisgebühr
  • Bekleidung für Übergrößen
  • Brille
  • Waschmaschine
  • Zahnersatz
  • Orthopädische Schuhe

Diese Aufwendungen sind nach der Geschäftsanweisung des BMAS ausschließlich aus der Regelleistung zu bestreiten.