Nach Maßgabe der §§ 11 Abs 2 SGB II, 30 SGB II sowie § 6 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung -Alg II-V)1 sind die Unterhaltszahlungen eines ALG-II-Empfängers an seinen Sohn von seinem Erwerbseinkommen abzuziehen. Insofern bestimmt § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II, dass Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen sind.
In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hat der Kläger den in der Unterhaltsurkunde festgelegten Unterhalt im streitigen Zeitraum tatsächlich geleistet2. Dies hat seine geschiedene Ehefrau mit schriftlicher Erklärung vom 18.7.2008 bestätigt.
Bei der vor dem örtlichen Jugendamt unterzeichneten Unterhaltsurkunde handelt es sich um einen Unterhaltstitel im Sinne des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II. Die Unterhaltszahlungen des Klägers erfolgten auch zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten. Die Absetzbarkeit der Unterhaltsbeträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II hängt nicht davon ab, ob und ggf in welchem Umfang das im Rahmen des SGB II zu berücksichtigende Einkommen wegen der titulierten Unterhaltsverpflichtungen pfändbar ist. Die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Unterhaltszahlungen ergibt sich auch nicht daraus, dass der Hilfebedürftige auf eine Abänderung des Unterhaltstitels hinwirken muss.
Ein Unterhaltstitel im Sinne des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II liegt auch vor, wenn sich der Unterhaltsschuldner – wie hier – mit einer Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Den Gesetzesmaterialien ist der gesetzgeberische Wille zu entnehmen, auch beim Jugendamt kostenfrei zu beschaffende Unterhaltstitel gleichwertig zu anderen Unterhaltstiteln zu berücksichtigen3. Nach § 59 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VIII ist die Urkundsperson beim Jugendamt befugt, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings zu beurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 60 SGB VIII bestimmt, dass aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 Abs 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zum Gegenstand haben, die Zwangsvollstreckung stattfindet, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (Satz 1). Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften, die für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs 1 Nr 5 ZPO gelten, grundsätzlich anwendbar (§ 60 Satz 3 SGB VII). Entsprechend diesen gesetzlichen Regelungen geht die zivilgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass Jugendamtsurkunden – unabhängig von der Frage, ob ihnen eine von den Parteien getroffene Unterhaltsvereinbarung oder ein einseitig verpflichtendes Schuldversprechen des Unterhaltsschuldners zugrunde liegt – Unterhaltstitel sind, die (ggf nur bei Änderung der tatsächlichen Grundlagen des abzuändernden Titels4) im Wege einer Abänderungsklage nach § 323 Abs 4 ZPO verändert werden können5.
Der im entschiedenen Fall in der Unterhaltsurkunde für die Zeit ab 1.3.2008 vereinbarte Unterhalt in Höhe von 245 € dient der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II, weil der Kläger seinem Sohn gegenüber nach den Regelungen des Verwandtenunterhalts nach den §§ 1601 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet ist. Insofern bringt die Verknüpfung der in einem Unterhaltstitel fixierten Unterhaltsbeträge mit dem Erfordernis der „gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen“ in § 7 Abs 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II zum Ausdruck, dass jedenfalls „freiwillige Unterhaltszahlungen“ ohne Titulierung6 und titulierte Unterhaltszahlungen, die nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, nicht als Absetzbeträge vom Einkommen berücksichtigt werden können7.
Die grundsätzliche Anknüpfung der Höhe des abzusetzenden Unterhaltsbetrags an den titulierten Unterhaltsanspruch folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II. Indem der Gesetzgeber des SGB II für die Höhe des vom Einkommen abzusetzenden Unterhaltsbetrags an den in einem Unterhaltstitel festgesetzten Unterhaltsanspruch als Obergrenze für die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als Abzugsbetrag anknüpft, unterstellt er im Sinne einer verwaltungspraktischen Anwendbarkeit der SGB II-Vorschriften zur Einkommensberücksichtigung typisierend, dass ein nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB gegebener Unterhaltsanspruch auch in der festgelegten Höhe besteht. Es bedarf daher regelmäßig keiner eigenen Feststellungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialgerichte zur Höhe des Unterhaltsanspruchs.
Diese nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II vorgesehene Anknüpfung an einen Unterhaltstitel für die Ermittlung der vom Einkommen absetzbaren Unterhaltszahlungen entspricht der Rechtsprechung des BSG zur Abzweigung nach § 48 SGB I. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB I können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Konkrete Feststellungen der Sozialleistungsträger bzw der Gerichte zur Unterhaltspflicht, insbesondere zur Leistungsfähigkeit des Hilfebedürftigen, erfolgen nur dann, wenn keine gerichtliche Entscheidung oder verbindliche Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt vorliegt8. Dagegen bestimmt und begrenzt ein rechtskräftiger Unterhaltstitel gleichzeitig die gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 48 SGB I9.
Die Anknüpfung an den titulierten Anspruch gilt auch für durch Jugendamtsurkunden titulierte Unterhaltsansprüche. Zwar ist – anders als bei Titulierung eines Unterhaltstitels durch ein Urteil – bei Aufnahme einer Unterhaltsverpflichtung in einer Urkunde des Jugendamtes eher denkbar, dass Unterhaltspflichten als verbindlich fixiert werden, ohne dass deren genaue Höhe im konkreten Einzelfall gerichtlich abschließend geklärt und festgelegt worden ist10. Dies hat der Gesetzgeber mit dem Bezug auf einen vorliegenden Unterhaltstitel und Verweis auf die kostenfreie Titulierung von Unterhaltspflichten durch die Inanspruchnahme von Jugendämtern jedoch ausdrücklich in Kauf genommen11. Hierbei dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass nur von dem Jugendamt konkret nach § 59 Abs 3 SGB VIII ermächtigte Mitarbeiter zur Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungen nach § 59 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II berechtigt sind. Diese Befugnis kann nur Beamten oder Angestellten übertragen sein, die wegen ihrer Kenntnisse des deutschen und ausländischen Familienrechts12 dafür geeignet sind (§ 59 Abs 3 SGB VIII).
Es ist hier nicht zu entscheiden, ob von dieser grundsätzlichen Anknüpfung an den Inhalt eines Unterhaltstitels eine Ausnahme zu machen ist, wenn der titulierte Unterhalt offenbar dem Grunde oder seiner Höhe nach nicht der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dienen kann. Im zu entscheidenden Fall liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger hat seinem minderjährigen Sohn gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs 2 BGB. Diese führt dazu, dass auch an seine Erwerbsobliegenheit besonders strenge Anforderungen zu stellen sind und der Verstoß gegen diese Obliegenheiten familienrechtlich zur Annahme einer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit durch Anrechnung fiktiver Einkünfte führen kann13. Auch die Höhe des von dem Kläger mit der Unterhaltsurkunde des Jugendamtes anerkannten Unterhaltsbetrags weicht nicht offenbar von gesetzlichen Vorgaben ab. Der festgesetzte Betrag entspricht seiner Höhe nach dem untersten Betrag der – nach Praxis der Familiengerichte14 – heranzuziehenden Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.07.2007) sowie dem Regelbetrag nach der bis 31.12.2007 geltenden Regelbetrag-Verordnung auf der Grundlage des § 1612a BGB aF in der Altersstufe des Sohnes des Klägers (ab 01.07.2007 in Höhe von 245 €). Der in der Urkunde des Jugendamtes fixierte Betrag liegt damit unterhalb des ab 01.01.2008 geltenden Mindestunterhalts nach § 1612a BGB i.V.m. § 36 Nr 4 Buchst b EGZPO für minderjährige Kinder in Höhe von 322 €.
Der Abzug der in der Urkunde des Jugendamts titulierten Unterhaltsbeträge erfolgt unabhängig von ihrer konkreten Pfändbarkeit. Der Wortlaut des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II sowie auch dessen Entstehungsgeschichte gibt für die zusätzliche Berücksichtigung der Pfändbarkeit des Unterhaltsanspruchs im Sinne eines weiteren „hinzuzudenkenden Tatbestandsmerkmals“ keine Anhaltspunkte. § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II fordert nach seinem Wortlaut allein die Titulierung von Unterhaltsansprüchen. Die (nur) titulierten Unterhaltsansprüche werden bereits gepfändeten Aufwendungen zur Erfüllung von Unterhaltspflichten, die von vorneherein nicht als verfügbares Einkommen zu berücksichtigen sind15, gleichgestellt16. Insofern ergibt sich aus der gesetzgeberischen Konzeption des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II, dass hinsichtlich der durch einen Unterhaltstitel festgelegten gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen davon auszugehen ist, dass diese Beträge – tatsächliche Unterhaltszahlungen vorausgesetzt17 – insoweit als gebundene Teile des Einkommens auch unabhängig von ihrer Pfändbarkeit angesehen werden sollen.
In der ursprünglichen Fassung des § 11 Abs 2 SGB II bei Inkrafttreten des SGB II zum 1.1.2005 hatte der Gesetzgeber zunächst keine Regelungen zur einkommensmindernden Berücksichtigung von tatsächlichen Unterhaltszahlungen an Dritte aufgenommen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien wollte er sich bei der Schaffung der Vorschriften des SGB II zur Einkommensberücksichtigung an den bislang im Sozialhilferecht geltenden Regelungen orientieren18. Unter Geltung des § 76 Abs 2, Abs 2a BSHG war in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass „bloß“ titulierte Unterhaltsverpflichtungen nicht abgesetzt werden konnten. Lediglich bereits zu Gunsten eines Unterhaltsanspruchs gepfändetes Einkommen wurde als nicht „bereites Mittel“ angesehen. Die Privilegierung des gepfändeten Einkommens wurde zudem daran geknüpft, dass eine Abwehr der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens möglich war19. Gleichfalls wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass ein Unterschied abhängig davon bestehen könne, ob der Unterhaltspflichtige die Mittel (das anrechenbare Einkommen) von Anfang an ungeschmälert in der Hand gehabt habe und vor der Frage stehe, sich in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht durch Leistung des Unterhalts hilfebedürftig zu machen oder ob er das anrechenbare Einkommen infolge einer Pfändung ungemindert in die Hand bekomme20.
Vor dem Hintergrund der im SGB II neu geschaffenen Bedarfsgemeinschaft ist die Absetzbarkeit von Unterhaltsansprüchen vom Einkommen nach Inkrafttreten des SGB II am 1. Januar 2005 von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zunächst unterschiedlich bewertet worden21. Im politischen Raum wurde thematisiert, ob nicht eine dem Kindeswohl unzuträgliche Belastung zwischen den Eltern eines Kindes aus einer vorangegangenen Partnerschaft aber auch dem unterhaltspflichtigen Elternteil und dem nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kind dadurch eintreten könne, dass dem Unterhalt für ein Kind aus einer vorherigen Partnerschaft eine untergeordnete Priorität im Vergleich zu dem „tatsächlichen Unterhalt“ durch die Bedarfsgemeinschaft eingeräumt werde22. Im Anschluss hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.200623 mit Wirkung zum 1. August 2006 die jetzige Regelung des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II in das Gesetz aufgenommen. Wie sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, sollen auch nicht gepfändete Ansprüche, „die aber wegen eines titulierten Unterhaltsanspruchs jederzeit gepfändet werden können“24 das Erwerbseinkommen mindern. Eine zeitbezogene Differenzierung der Absetzbarkeit von Unterhaltsansprüchen im Hinblick auf den Zeitpunkt des Eintritts der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II hat der Gesetzgeber trotz der bekannten Rechtsprechung des BVerwG nicht in die Vorschrift aufgenommen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er mit § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II jedenfalls auch den Vorrang von nur titulierten gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gerade gegenüber leiblichen minderjährigen Kindern außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem Einsatz des Einkommens in einer Bedarfsgemeinschaft sicherstellen wollte25.
Auch lässt sich ein Außerbetrachtlassen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers auch nicht aus seiner Pflicht zur Eigenaktivität nach § 2 SGB II bzw. dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 3 Abs 3 SGB II ableiten. Nach § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II haben Hilfebedürftige in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nach § 3 Abs 3 SGB II nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und ggf. inwieweit diesen Normen eine von den weiteren Vorschriften des SGB II unabhängige Sanktions- bzw. Kürzungsmöglichkeit entnommen werden kann, weil § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II die von dem Kläger gewählte Gestaltungsform ausdrücklich zulässt.
Zwar kann § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II – wie vorliegend der Fall – bewirken, dass ein nur auf der Grundlage einer familienrechtlichen Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens bestehender titulierter Unterhaltsanspruch durch dessen Absetzbarkeit vom Einkommen zu höheren SGB II-Leistungen für den Hilfebedürftigen und die Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft (vgl § 9 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB II) führt, wenn die Anforderungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geringer sind als die familienrechtlichen Anforderungen an eine Erwerbsobliegenheit bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs 2 BGB26. Dies wird jedoch mit einer allein auf die Titulierung abstellenden typisierenden Regelung in Kauf genommen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass mit dem Erfordernis der Titulierung durch fachkundige familienrechtliche Stellen regelmäßig die Beachtung unterhaltsrechtlicher Grundsätze, nach denen dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls der Betrag verbleiben muss, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilfe- bzw grundsicherungsrechtlichen Grundsätzen sicherstellt27, angenommen werden kann.
Bundessozialgericht, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 78/10 R
- vom 17.12.2007, BGBl I 2942[↩]
- zu diesem Erfordernis: BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 24[↩]
- BT-Drucks 16/1410 S. 20[↩]
- vgl hierzu Harms in JurisPR-FamR 12/2008 Anm 2[↩]
- BGH, Urteile vom 29.10.2003 – XII ZR 115/01, NJW 2003, 3770; vom 02.10.2002 – XII ZR 346/00, FamRZ 2003, 304 ff; und vom 27.06.1984 – IVb ZR 21/83, FamRZ 1984, 997 ff.[↩]
- BSG, Urteil vom 29.03.2007 – B 7b AS 2/06 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 4 RdNr 21[↩]
- vgl BSG, Urteil vom 19.09.2008 – B 14/7b AS 10/07 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25[↩]
- BSG, Urteile vom 17.03.2009 – B 14 AS 34/07 R – SozR 4-1200 § 48 Nr 3, RdNr 15; in BSGE 93, 203 = SozR 4-1200 § 48 Nr 1, jeweils RdNr 17; und vom 08.07.2009 – B 11 AL 30/08 R – BSGE 104, 65 ff = SozR 4-1200 § 48 Nr 4, jeweils RdNr 14[↩]
- BSG, Urteil vom 07.10.2004 – B 11 AL 13/04 R – BSGE 93, 203 = SozR 4-1200 § 48 Nr 1, jeweils RdNr 16; SozR 1200 § 48 Nr 3[↩]
- vgl OLG Hamm Urteil vom 28.04.2009 – II-13 UF 2/09, 13 UF 2/09, NJW 2009, 3446 ff.[↩]
- vgl BT-Drucks 16/1410 S. 20[↩]
- Greßmann in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 59 RdNr 44 f, Stand September 2009[↩]
- vgl z.B. BGH, Urteil vom 09.01.2008 – XII ZR 170/05, FamRZ 2008, 594; vgl zur Aufrechterhaltung einer nur auf der Grundlage der Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens angenommenen Leistungsfähigkeit: BGH, Urteil vom 20.02.2008 – XII ZR 101/05, FamRZ 2008, 872[↩]
- vgl Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl 2008, § 2 RdNr 122, 195, 205[↩]
- Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 11 RdNr 55[↩]
- Hohm/Klaus in GK-SGB II, § 11 RdNr 325, Stand Oktober 2008[↩]
- vgl zu diesem Erfordernis BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 24[↩]
- vgl BT-Drucks 15/1516, S. 53 zu § 11[↩]
- BVerwG, Urteil vom 15.12.1977 – V C 35.77, BVerwGE 55, 148 ff, 151 f.; BVerwG, Beschluss vom 02.07.1993 – 5 B 165/92, NDV 1994, 41 f; Hess. VGH, Urteil vom 24.01.1986 – IX OE 88/82, FEVS 35, 447; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.02.2002 – 2 L 137/01, info also 2002, 129[↩]
- BVerwGE 55, 148, 153[↩]
- vgl zB LSG NRW, Beschluss vom 11.01.2006 – L 1 B 36/05 AS ER, RdNr 3 gegen die Berücksichtigung von „nur“ titulierten Unterhaltsansprüchen; aA Sächsisches LSG, Beschluss vom 01.02.2006 – L 3 B 162/05 AS ER[↩]
- BT-Drucks 15/3694 S 19 f.[↩]
- BGBl I 1706[↩]
- vgl BT-Drucks 16/1410 S 20[↩]
- vgl auch BSG, Urteil vom 13.11.2008 – B 14 AS 2/08 R, BSGE 102, 76 ff = SozR 4-4200 § 9 Nr 7, jeweils RdNr 42[↩]
- vgl zum Umfang der Erwerbsobliegenheiten z.B.: BGH, Urteil vom 03.12.2008 – XII ZR 182/06, FamRZ 2009, 314 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 09.01.2008 – XII ZR 170/09, FamRZ 2008, 594; BGH, Urteil vom 15.03.2006 – XII ZR 30/04, BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684; BVerfG FamRZ 2001, 1685 f.[↩]