Abtretung einer Lebensversicherung

Eine entgegen § 13 Abs. 4 ALB erfolgte Abtretung einer Lebensversicherung ist bis zur schriftlichen Anzeige absolut unwirksam, so dass die Unwirksamkeit der Verfügung von jedermann geltend gemacht werden kann.

Ein Verwertungshindernis besteht auch dann nicht, wenn zwar eine Verpflichtung zur Abtretung besteht, aber eine dieser Pflicht zuwiderlaufende Verwertung kein Kündigungsrecht begründet.

Die Auslegung der Klausel in § 13 Abs. 4 ALB, die Gegenstand des Vertragsschlusses über den hier zu beurteilenden Versicherungsvertrag wurde, dahingehend, dass die Abtretung absolut unwirksam ist, solange der Berechtigte sie dem Versicherer nicht schriftlich angezeigt hat, entspricht gefestigter Rechtsprechung des BGH1. Dies führt dazu, dass die Unwirksamkeit der Verfügung nicht nur vom Schuldner, sondern von jedermann geltend gemacht werden kann; die Forderung verbleibt damit im Vermögen des Zedenten, hier des ALG II-Empfängers2.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2011 – L 13 AS 3083/10

  1. zuletzt BGH vom 10.02.1999 – IV ZR 324/97 = NJW 1999, 1633 ff., m.w.N.[]
  2. vgl. BGH vom 03.12.1987 – VII ZR 374/86 = BGHZ 102, 293[]