Eine erhaltene Abwrackprämie (staatliche Umweltprämie) kann nach einem Urteil des Sozialgerichts Detmold nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden.
Einnahmen wie die Abwrackprämie dienen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II, urteilte das Sozialgericht Detmold, und sind deshalb hierauf nicht anrechenbar. Die von der Bundesregierung initiierte Umweltprämie in Höhe von 2500 € diente der Reduzierung der Schadstoffbelastung und der Stärkung der Nachfrage von Personenkraftwagen. Demgegenüber verfolgt die Gewährung von Grundsicherungsleistungen den Zweck der Sicherung von Unterhalt oder Eingliederung. Eine Anrechnung der Prämie als Einkommen auf Leistungen des SGB II würde den von der Bundesregierung mit der Umweltprämie verfolgten Zweck vereiteln.
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 30. März 2010 – S 18 AS 168/09
[Berufung anhängig beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 7 AS 731/10)