Die Vorschriften zur Anrechnung des Elterngeldes auf die Grundsicherungsleistungen sind nach Ansicht des Sozialgerichts Detmold verfassungsgemäß.
Während bis Ende Dezember 2010 das Elterngeld in Höhe von 300,00 € monatlich nicht auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet wurde, müssen Hilfebedürftige nunmehr die Berücksichtigung dieser Zahlungen hinnehmen. Dies steht mit der Verfassung im Einklang. Der Gesetzgeber war aufgrund des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums berechtigt, die Privilegierung des Elterngeldes gegenüber anderen Einnahmen aufzuheben. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt nicht vor, da alle elterngeldberechtigten Personen für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 gleichermaßen betroffen sind.
Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 19.01.2011 – S 8 AS 37/11 ER






