Arbeitsabfindung – ein zweischneidiges Thema

Sie gehen mit einer Abfindung aus Ihrem letzten Job in die Arbeitslosigkeit? Die Bundesagentur für Arbeit wird Ihnen in diesem Fall weniger ALG zahlen. Erfahren Sie hier mehr.

Den eigenen Arbeitsplatz zu verlieren, ist eine schlimme Erfahrung. Gängige Praxis des Arbeitgebers ist es oftmals, den betroffenen Arbeitnehmer mit einer mehr oder minder großen Abfindung in die Arbeitslosigkeit zu verabschieden.

Der leidtragende Arbeitnehmer befindet sich also in einer Stresssituation und sollte gerade jetzt Ruhe bewahren, um keine Fehlentscheidungen zu treffen. Denn: Eine Abfindung kann – entgegen den Erwartungen – unter gegebenen Bedingungen schnell in einem finanziellen Nachteil enden. Der Grund dafür ist, dass Abfindungen sowohl den Bereich des Arbeitslosengelds als auch das Steuerrecht tangieren. In anderen Worten: Wenn es ums Arbeitslosengeld geht, können vorausgehende Abfindungen zu bösem Erwachen führen.

Die BA kann bei vorherigen Abfindungen die ALG-Auszahlung verweigern

Knackpunkt der Situation ist, dass die Bundesagentur für Arbeit Zahlungen des Arbeitslosengeldes verwehren kann, wenn es ein Übereinkommen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich der Aufhebung des Arbeitsvertrags gibt. Und genau dies setzt eine Abfindungszahlung voraus.

Häufig gilt in solchen Fällen, dass diese Art der Vertragsaufhebung von der Bundesagentur für Arbeit bewilligt werden muss. Wer sich nicht an dieses Prozedere hält, hat mit Sperrzeiten des Arbeitslosengelds zu rechnen. Diese können von zwölf Wochen bis hin zu sechs Monaten betragen.

Aus diesen Gründen ist es ratsam, bereits bei der Verhandlung um eine eventuelle Abfindung, die Expertenberatung in Sachen Steuer- und Arbeitsrecht aufzusuchen.

Die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Ein weiteres Hindernis, dass die Bundesagentur für Arbeit in diesem Zusammenhang geschaffen hat, ist die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld. Konkret bedeutet dies, dass das Amt neben einer Verlängerung der Sperrzeit des Arbeitslosengelds ein Ruhen desselbigen anordnen kann. Das Eintreten dieser Maßnahmen ist dann wahrscheinlich, wenn mit der Abfindung gleichzeitig eine Verkürzung der Kündigungsfrist einhergeht.

Die Berechnungsformel für die Abfindung auf das Arbeitslosengeld ist höchst komplex. Sie ist im Einzelnen in § 143 a SGB III aufgeführt. Eine zentrale Variable der Anrechnungsformel ist u.a. das Alter des Arbeitnehmers. Die Durchführung der Berechnung mutet der Einzelperson meist zu viel zu, da vielschichtige Zusammenhänge abgefragt werden.

In jedem Fall empfiehlt es sich, die Unterstützung von fachkundigen Kräften einzuholen.