Bei vielen Amtsgerichten ist es gängige Praxis, Beratungshilfeanträge in Grundsicherungsstreitigkeiten mit dem Hinweis zurückzuweisen, dass es zumutbar sei, dass sich der Rechtsuchende selbst und ohne anwaltliche Hilfe an die zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) wende. Dieser Praxis hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit seinem Beschluss vom 11. Mai 2009 ein Ende bereitet1.
Und allen Amtsgerichten, bei denen diese Entscheidung noch nicht angekommen ist, schrieb es das BVerfG jetzt noch dreimal ins Stammbuch:
Die Verfassungsbeschwerde erweist sich danach als begründet. Die angegriffene richterliche Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG).
Es wird insoweit auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2009 … verwiesen, wonach die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des Beratungshilfegesetzes, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird.
Das Amtsgericht hat keine Umstände angeführt, die die Notwendigkeit fremder Hilfe hier in Frage stellen könnten. Die Verweisung auf die Beratung durch dieselbe Behörde, deren Entscheidung der Beschwerdeführer angreifen will, überschreitet die Grenze der Zumutbarkeit.
Die drei erfolgreichen Verfassungsbeschwerden betreffen alle das Amtsgericht Zwickau.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. August 2009 – 1 BvR 281/09, 1 BvR 319/09 und 1 BvR 320/09
- BVerfG, Beschluss vom 11.05.2009 – 1 BvR 1517/08[↩]