Der geforderte Antrag auf Altersrente

Bevor die zu erwartende konkrete Rentenhöhe eines Empfängers von Leistungen nach dem SGB II nicht ermittelt worden ist, darf das zuständige Jobcenter nicht zur vorzeitigen Beantragung der Altersrente auffordern.

So hat das Sozialgericht Dresden in dem hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren, mit dem sich eine 64-jährige Frau gegen die vorzeitige Rentenbeantragung gewehrt hat, entschieden. Das Jobcenter Dresden forderte die Antragstellerin auf, bei der Deutschen Rentenversicherung unter Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig Altersrente zu beantragen. Nach § 12a SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Es besteht für das zuständige Jobcenter gemäß § 5 Abs 3 SGB II die Möglichkeit, den Antrag zu stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen, wenn der Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellt. Hier hat das Jobcenter damit argumentiert, dass keine Gründe ersichtlich seien, welche gegen die Beantragung der vorrangigen Leistungen sprächen. Dagegen wandte sich die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Dresden im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dresden kann das Jobcenter eine vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente nur dann verlangen, wenn es im Wege der Ermessensausübung eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat. Das ist dann nicht der Fall, wenn es die konkrete Rentenhöhe nicht ermittelt hat. Denn nur in Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Rentenbezug kann beurteilt werden, ob dem Betroffenen ein vorgezogener und damit gekürzter Rentenbezug zumutbar ist. Das kann zum Beispiel dann zu verneinen sein, wenn der vorzeitige Rentenbezug für den Betroffenen mit einem lebenslangen Bezug von Sozialhilfe verbunden ist.

Sozialgericht Dresden, Bescchuss vom 21. Februar 2014 – S 28 AS 567/14 ER